Ratgeber

Freiwilliger Wehrdienst: Krankenversicherung – was gilt, wer zahlt

Seit dem 01.01.2026 gilt der neue Wehrdienst – und mit ihm viele Fragen zur Krankenversicherung: Muss ich meine Krankenkasse kündigen? Wer zahlt die Beiträge? Was ist mit meiner Familienversicherung oder meiner privaten Versicherung? Hier findest du die Antworten, sachlich und mit Quelle.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Freiwilliger Wehrdienst und Krankenversicherung: die Grundregel
  2. Versorgung im Dienst: Sanitätsdienst statt Krankenkassenkarte
  3. Arbeitnehmer im Wehrdienst: Arbeitsplatz und Versicherung
  4. Familienversichert oder privat versichert: die Sonderfälle
  5. Pflegeversicherung im freiwilligen Wehrdienst
  6. Ab 12 Monaten: Was sich als Soldat/in auf Zeit ändert
  7. Nach dem freiwilligen Wehrdienst: nahtlos weiter
  8. Familie und Angehörige von Wehrdienstleistenden
  9. Checkliste für den freiwilligen Wehrdienst
Das Wichtigste in Kürze
  • Freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG dauert seit dem 01.01.2026 mindestens 6 und höchstens 11 Monate; die ersten sechs Monate sind Probezeit.
  • Eine bestehende Mitgliedschaft in der Krankenkasse wird durch den Dienst nicht berührt (§ 193 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 58f SG); die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V).
  • Im Dienst versorgt dich das Sanitätspersonal der Bundeswehr; dein Leistungsanspruch gegen die Kasse ruht in dieser Zeit (§ 16 Abs. 1 SGB V).
  • Laut TK gilt das Weiterlaufen auch für eine Familienversicherung; Privatversicherte klären ihren Vertrag mit dem Versicherer – Beiträge erstattet die Bundeswehr laut ihren Hinweisen nicht.
  • Wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit: truppenärztliche Versorgung, eigene Pflegeversicherung ab der Ernennung und sechs Monate Zeit für eine Anwartschaft über die Öffnungsaktion.

Im freiwilligen Wehrdienst läuft die Krankenversicherung weiter, und der Bund zahlt: Eine bestehende Mitgliedschaft in der Krankenkasse wird durch den Dienst von 6 bis 11 Monaten nicht berührt (§ 193 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 58f SG), die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V), und im Dienst versorgt dich das Sanitätspersonal der Bundeswehr. Wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit – dann gelten truppenärztliche Versorgung, eine eigene Pflegepflicht und sechs Monate Zeit für eine Anwartschaft (Stand Oktober 2026).

Freiwilliger Wehrdienst und Krankenversicherung: die Grundregel

Seit dem 01.01.2026 gilt das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (G. v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370). Freiwilligen Wehrdienst leistet, wer sich für mindestens sechs und höchstens elf Monate verpflichtet; die ersten sechs Monate gelten als Probezeit (§ 58b SG). Am 31.08.2026 leisteten 5.555 Menschen freiwilligen Wehrdienst (Personalzahlen der Bundeswehr).

Für die Krankenversicherung bleibt im Kern alles beim Alten: Eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse wird durch den Wehrdienst nicht berührt (§ 193 Abs. 2 SGB V). Diese Regel knüpft an den Grundwehrdienst an; § 58f SG wendet solche Regeln ausdrücklich auf den freiwilligen Wehrdienst an. Die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V). Die TK fasst es so zusammen: Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, bleibt grundsätzlich bei ihr versichert, die Beiträge übernimmt der Bund (Stand 13.01.2026).

Kurz gesagtNicht kündigen, sondern melden: Teile deiner Krankenkasse den Beginn des Wehrdienstes mit. Kranken- und Pflegeversicherung laufen im Hintergrund weiter, du zahlst nichts, und im Dienst kümmert sich die Bundeswehr um deine Gesundheit.

Versorgung im Dienst: Sanitätsdienst statt Krankenkassenkarte

Während des Dienstes werden Wehrdienstleistende im Krankheitsfall durch das Sanitätspersonal der Bundeswehr versorgt, ohne Krankenkassenbeiträge (Bundeswehr, „Neuer Wehrdienst“). Dein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ruht in dieser Zeit (§ 16 Abs. 1 SGB V) – er lebt nach dem Dienst automatisch wieder auf. Deine Mitgliedschaft bleibt dagegen bestehen. Das ist wichtig, denn so entsteht keine Lücke, wenn du nach dem Dienst eine Ausbildung, ein Studium oder einen Job beginnst.

Krankenversicherung im freiwilligen Wehrdienst nach bisheriger Versicherung; Quellen: §§ 10, 16, 193, 251 SGB V, § 58f SG, TK (13.01.2026), Hinweise für Wehrsoldempfänger (Stand April 2022); Stand 18.10.2026.
Vorher versichert alsWährend des DienstesWer zahltWas du tust
Pflichtmitglied (Ausbildung, Job)Mitgliedschaft läuft weiter, Anspruch ruhtder BundWehrdienst der Kasse melden
Freiwilliges MitgliedMitgliedschaft läuft weiterder BundWehrdienst der Kasse melden
Familienversichert über die Elternlaut TK versichert weiterkeine BeiträgeFortbestand von der Kasse bestätigen lassen
Privat versichertVertrag mit dem Versicherer klären, etwa als Anwartschaftdu selbst; keine Erstattung laut Bundeswehr-HinweisenAnwartschaft statt Kündigung prüfen

Arbeitnehmer im Wehrdienst: Arbeitsplatz und Versicherung

Wer vor dem Wehrdienst angestellt war, muss sich keine Sorgen um seine Stelle machen: Laut TK bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen, die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen während des Dienstes. Für versicherungspflichtig Beschäftigte, denen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich als nicht unterbrochen (§ 193 Abs. 1 SGB V). In allen anderen Fällen läuft die Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 SGB V weiter. Nach dem Dienst kehrst du an deinen Arbeitsplatz zurück und bist wie bisher über den Arbeitgeber kranken- und pflegeversichert.

Familienversichert oder privat versichert: die Sonderfälle

Viele Wehrdienstleistende kommen direkt von der Schule und sind über die Eltern familienversichert. Laut TK gilt das Weiterlaufen im freiwilligen Wehrdienst auch für eine Familienversicherung. Weil die Familienversicherung an Voraussetzungen wie ein Gesamteinkommen von höchstens 565 € im Monat (2026, § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) geknüpft ist, solltest du dir den Fortbestand für deinen Fall von der Krankenkasse bestätigen lassen. Nach dem Dienst kann sich die Familienversicherung in Ausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern – die Einzelheiten stehen im Ratgeber freiwilliger Wehrdienst und Familienversicherung.

Bist du privat versichert, zum Beispiel über deine Eltern als Beamtenkind, klärst du vor dem Dienst mit deinem Versicherer, wie der Vertrag weiterläuft. Die Hinweise der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger (Stand April 2022) halten fest, dass Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung – auch Ruhebeiträge im Fall einer Anwartschaft – nicht erstattet werden. Eine Anwartschaft lohnt sich trotzdem oft: Sie sichert deinen Gesundheitszustand, damit du nach dem Dienst ohne neue Prüfung in deinen privaten Schutz zurückkehrst. Eltern finden alle Fälle im Ratgeber Pflegeversicherung, wenn dein Kind zur Bundeswehr geht.

Pflegeversicherung im freiwilligen Wehrdienst

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist zugleich in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI). Läuft die Kassenmitgliedschaft weiter, läuft auch die Pflegeversicherung weiter. Einen Kinderlosenzuschlag zahlen Wehrdienstleistende nicht (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Eine eigene Pflegepflichtversicherung brauchst du im freiwilligen Wehrdienst in der Regel also nicht – anders als Soldaten auf Zeit. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung im freiwilligen Wehrdienst.

Ab 12 Monaten: Was sich als Soldat/in auf Zeit ändert

Wer sich für zwölf Monate oder länger verpflichtet, ist laut Bundeswehr Soldat/in auf Zeit und erhält rund 2.700 € im Monat; der Wehrsoldgrundbetrag im freiwilligen Wehrdienst beginnt bei 2.600 €. Für die Krankenversicherung ist das ein Systemwechsel:

Freiwilliger Wehrdienst (6 bis 11 Monate)

  • Bisherige Kasse läuft weiter, der Bund zahlt.
  • Keine eigene Pflegeversicherung nötig, kein Kinderlosenzuschlag.
  • Nach dem Dienst weiter wie bisher; keine Übergangsgebührnisse.

Soldat/in auf Zeit (ab 12 Monaten)

  • Versicherungsfrei in der GKV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG).
  • Eigene Pflegeversicherung ab der Ernennung: sozial 1,8 %, kinderlos ab 23 2,4 %, oder privat rund 31 bis 39 € (Eintrittsalter 18 bis 27).
  • Öffnungsaktion: sechs Monate für eine Anwartschaft – der Weg in die PKV nach dem Dienst.
  • Bei 12 bis 23 Monaten ein Monat Übergangsgebührnisse mit Zuschuss zur Krankenversicherung (§§ 16, 18 SVG).

Den ganzen Weg als Soldat/in auf Zeit beschreibt der Fahrplan Soldaten auf Zeit: Krankenversicherung. Was der neue Wehrdienst insgesamt geändert hat, fasst der Ratgeber neuer Wehrdienst und Krankenversicherung zusammen.

Nach dem freiwilligen Wehrdienst: nahtlos weiter

Mit dem Dienstende lebt der Leistungsanspruch gegen deine Krankenkasse wieder auf; laut TK meldet sich die Kasse bei dir, um die weitere Versicherung zu klären. Beginnst du eine Ausbildung oder einen Job, bist du wieder über den Arbeitgeber pflichtversichert. Im Studium greift bis 25 oft die Familienversicherung, verlängert um die Dauer des Dienstes, danach die studentische Versicherung – oder, nach Befreiung, eine private Krankenversicherung. Entscheidest du dich doch für eine Laufbahn als Soldat/in auf Zeit, beginnt mit der Ernennung die eigene Pflegepflicht. Was das kostet, rechnet der Pflegeversicherungs-Rechner.

Familie und Angehörige von Wehrdienstleistenden

Hast du selbst Partner oder Kinder ohne eigenes Einkommen, sehen die Hinweise der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger (Stand April 2022) eine steuerfreie Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für sie vor – in der privaten Versicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge, in der gesetzlichen bis zum allgemeinen Beitragssatz ohne Zusatzbeiträge, sofern du selbst Versicherungsnehmer bist. Dafür gibt es ein eigenes Formular; laut Hinweisen ist das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bzw. dein Rechnungsführer zuständig. Weil diese Hinweise vor dem neuen Wehrdienst entstanden sind, frag dort nach dem aktuellen Stand.

Checkliste für den freiwilligen Wehrdienst

  • Krankenkasse über den Wehrdienst informieren – nicht kündigen.
  • Bei Familienversicherung: Fortbestand während des Dienstes von der Kasse bestätigen lassen.
  • Bei privater Versicherung: mit dem Versicherer über eine Anwartschaft sprechen, bevor du kündigst.
  • Überlegst du, auf zwölf Monate oder mehr zu verlängern? Dann rechtzeitig an die eigene Pflegeversicherung und die Öffnungsaktion denken.
  • Was du beim Dienstantritt sonst mit der Krankenkasse regeln musst, steht im Ratgeber Krankenversicherung in der Grundausbildung.

Deine Fristen – auch für den Fall einer Verlängerung – zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check. Weitere Ratgeber zum Wehrdienst:

Häufige Fragen

Wie bin ich im freiwilligen Wehrdienst krankenversichert?

Im Dienst versorgt dich das Sanitätspersonal der Bundeswehr, ohne dass du Krankenkassenbeiträge zahlst (Bundeswehr). Deine bisherige Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt bestehen (§ 193 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 58f SG), der Leistungsanspruch ruht während des Dienstes, und der Bund trägt die Beiträge (§ 251 Abs. 4 SGB V).

Muss ich meine Krankenkasse für den freiwilligen Wehrdienst kündigen?

Nein. Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten bleibst du Mitglied deiner Krankenkasse. Du meldest der Kasse den Wehrdienst – die TK etwa nimmt ein Formular über ihr Online-Portal, die App oder per Post entgegen. Anders ist es, wenn du Soldat/in auf Zeit wirst.

Wer zahlt die Krankenversicherung im freiwilligen Wehrdienst?

Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienstleistende, deren Mitgliedschaft fortbesteht (§ 251 Abs. 4 SGB V); laut den Hinweisen der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger zahlt er die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung erstattet die Bundeswehr laut diesen Hinweisen (Stand April 2022) nicht.

Bleibe ich im freiwilligen Wehrdienst familienversichert?

Die TK schreibt, dass Versicherte im freiwilligen Wehrdienst grundsätzlich versichert bleiben und das auch für eine Familienversicherung gilt (Stand 13.01.2026). Lass dir das für deinen Fall bestätigen. Nach dem Dienst verlängert sich eine Familienversicherung in Ausbildung um die Dauer des Dienstes, höchstens zwölf Monate (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

Was ändert sich bei der Krankenversicherung, wenn ich mich für 12 Monate verpflichte?

Ab zwölf Monaten bist du laut Bundeswehr Soldat/in auf Zeit. Dann bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wirst truppenärztlich versorgt und brauchst ab der Ernennung eine eigene Pflegeversicherung. Nach dem Dienst gibt es Übergangsgebührnisse und einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Bekomme ich nach dem freiwilligen Wehrdienst Übergangsgebührnisse?

Nein. Übergangsgebührnisse und der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 18 SVG stehen ehemaligen Soldaten auf Zeit zu – nach § 16 SVG ab einer Wehrdienstzeit von einem Jahr. Nach dem freiwilligen Wehrdienst läuft einfach deine bisherige Versicherung weiter.

Quellen

  1. § 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst – Fassung ab 01.01.2026
  2. § 58f SG – Anwendung von Regelungen zum Grundwehrdienst – abgerufen 18.10.2026
  3. § 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst – abgerufen 18.10.2026
  4. § 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte (Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
  5. § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs – abgerufen 18.10.2026
  6. § 10 SGB V – Familienversicherung – abgerufen 18.10.2026
  7. § 55 SGB XI – Beitragssatz (Abs. 3: kein Kinderlosenzuschlag für Wehrdienstleistende) – abgerufen 18.10.2026
  8. § 16 SVG – Übergangsgebührnisse – Fassung ab 01.01.2026
  9. Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 370) – G. v. 22.12.2025, in Kraft 01.01.2026
  10. Bundeswehr: Neuer Wehrdienst – Stand 19.12.2025
  11. TK: Krankenversicherung im freiwilligen Wehrdienst – Stand 13.01.2026
  12. Bundeswehr: Hinweise für Wehrsoldempfänger (PDF) – Stand April 2022
  13. Bundeswehr: Personalzahlen der Bundeswehr – Stichtag 31.08.2026
Redaktion Soldaten-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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