Ratgeber

Krankenversicherung Bundeswehr Grundausbildung: Kasse kündigen?

Der Einberufungsbescheid ist da, die Grundausbildung beginnt bald – und deine Krankenkasse will wissen, wie es weitergeht. Ob du sie kündigen musst, behalten solltest oder nur informieren, hängt von deinem Status ab. Hier ist die Übersicht, damit du am ersten Tag alles beisammen hast.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Krankenversicherung bei der Bundeswehr in der Grundausbildung: zwei Fälle
  2. Freiwilliger Wehrdienst: Krankenkasse behalten und melden
  3. Soldat/in auf Zeit: warum die Krankenkasse endet – und was bleibt
  4. Was du zum Dienstantritt mitbringst
  5. Bisher privat versichert? Anwartschaft statt Kündigung prüfen
  6. Die ersten sechs Monate: die Chance für deine Zukunft
  7. Was die truppenärztliche Versorgung nicht abdeckt
  8. Checkliste vor der Grundausbildung
Das Wichtigste in Kürze
  • Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten behältst du deine Krankenkasse: Die Mitgliedschaft läuft weiter, der Bund zahlt die Beiträge (§§ 193, 251 SGB V) – du meldest der Kasse nur den Dienst.
  • Als Soldat/in auf Zeit wirst du mit der Ernennung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); die Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung endet, und du brauchst ab dem ersten Tag eine eigene Pflegeversicherung.
  • Nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung setzt die Kasse die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn du nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austrittst und eine andere Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V).
  • Zum Dienstantritt gehören laut Bundeswehr-Merkblatt die Versichertennummer und die Anschrift der bisherigen Krankenkasse sowie gegebenenfalls Nachweise zur Pflegeversicherung.
  • In der Grundausbildung versorgt dich die Bundeswehr medizinisch; Heilpraktiker und Maßnahmen ohne Heilbehandlung gehören nicht zur truppenärztlichen Versorgung (§ 69a Abs. 5 BBesG).

Die Krankenversicherung in der Grundausbildung bei der Bundeswehr hängt vom Status ab: Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten behältst du deine Krankenkasse, meldest ihr nur den Dienst, und der Bund zahlt die Beiträge (§§ 193, 251 SGB V). Als Soldat/in auf Zeit wirst du mit der Ernennung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V): Du erklärst nach dem Hinweis der Kasse binnen zwei Wochen den Austritt aus der Anschlussversicherung, weist die truppenärztliche Versorgung nach und brauchst ab dem ersten Tag eine eigene Pflegeversicherung (Stand Oktober 2026).

Krankenversicherung bei der Bundeswehr in der Grundausbildung: zwei Fälle

In der Grundausbildung bist du medizinisch gut versorgt – um Arzttermine und Rezepte kümmert sich die Bundeswehr. Was mit deiner bisherigen Krankenversicherung passiert, entscheidet dein Status. Und der hängt seit dem neuen Wehrdienst vor allem an der Dauer deiner Verpflichtung:

Krankenkasse in der Grundausbildung nach Status; Quellen: §§ 6, 10, 188, 193, 251 SGB V, §§ 21, 23, 48 SGB XI, § 69a BBesG, TK, Bundeswehr; Stand 18.10.2026.
FrageFreiwilliger Wehrdienst (6 bis 11 Monate)Soldat/in auf Zeit (ab 12 Monaten)
Medizinische VersorgungSanitätspersonal der Bundeswehrunentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG)
Krankenkasse kündigen?nein – nur den Wehrdienst meldenPflicht- bzw. Familienversicherung endet; Austritt aus der Anschlussversicherung erklären
Beiträgeträgt der Bundkeine Krankenkassenbeiträge, aber eigener Pflegebeitrag
Pflegeversicherungläuft über die Kasse weiterPflicht ab der Ernennung – sozial oder privat
Öffnungsaktion für eine Anwartschaftnicht vorgesehensechs Monate ab Beginn der truppenärztlichen Versorgung

Freiwilliger Wehrdienst: Krankenkasse behalten und melden

Im freiwilligen Wehrdienst wird eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht berührt (§ 193 Abs. 2 SGB V, über § 58f SG auch für den freiwilligen Wehrdienst). Die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V). Du musst also nichts kündigen – im Gegenteil: Deine Mitgliedschaft sorgt dafür, dass du nach dem Dienst nahtlos versichert bist. Die TK etwa bittet ihre Versicherten, den Wehrdienst mit einem Formular über ihr Online-Portal, die App oder per Post zu melden (Stand 13.01.2026).

Warst du über deine Eltern familienversichert, bleibt die Familienversicherung laut TK grundsätzlich bestehen; lass dir das für deinen Fall bestätigen. Alles Weitere zum freiwilligen Wehrdienst erklärt der Ratgeber freiwilliger Wehrdienst: Krankenversicherung.

Soldat/in auf Zeit: warum die Krankenkasse endet – und was bleibt

Mit der Ernennung zum Soldaten auf Zeit bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine Pflichtversicherung aus Ausbildung oder Job endet damit, ebenso eine Familienversicherung über die Eltern, denn familienversichert ist nur, wer nicht versicherungsfrei ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). „Kündigen“ musst du im eigentlichen Sinn also nicht – das Gesetz beendet die Pflichtversicherung von selbst.

Einen Schritt musst du aber selbst gehen: Endet eine Pflicht- oder Familienversicherung, setzt die Krankenkasse die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort – es sei denn, du erklärst innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Hinweis auf die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt. Wirksam wird der Austritt nur, wenn du einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Bei dir ist das die truppenärztliche Versorgung; wie du sie nachweist, erfährst du bei deiner Dienststelle.

Achtung, BeitragsfalleReagierst du nicht auf das Schreiben deiner Kasse, kann sie dich als freiwilliges Mitglied weiterführen – mit eigenen Beiträgen, obwohl du sie als Soldat/in auf Zeit für deine Gesundheitsversorgung nicht brauchst. Lies die Post deiner Krankenkasse in den ersten Dienstwochen deshalb aufmerksam.

Was bleiben kann: die Pflegekasse. Soldaten auf Zeit können die Pflegekasse wählen, zum Beispiel die ihrer bisherigen Krankenkasse (§ 48 Abs. 3 SGB XI). Die TK etwa weist darauf hin, dass Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine gesetzliche Krankenversicherung brauchen, aber weiterhin Pflegebeiträge zahlen. Alternativ erfüllst du die Pflegepflicht privat – Einzelheiten im Ratgeber Pflegepflichtversicherung bei der Bundeswehr.

Was du zum Dienstantritt mitbringst

Das Merkblatt der Bundeswehr zum Dienstantritt nennt für Kranken- und Pflegeversicherung zwei Punkte: die Versichertennummer deiner Krankenkasse mit der Anschrift der bisherigen Kasse und gegebenenfalls Nachweise zu einer bestehenden Pflegeversicherung. Als Soldat/in auf Zeit ist der Nachweis der Pflegeversicherung laut Merkblatt unverzüglich vorzulegen; eine Mitversicherung bei den Eltern ist nicht zulässig.

  • Versichertennummer und Anschrift der bisherigen Krankenkasse
  • als Soldat/in auf Zeit: Versicherungsbestätigung der Pflegeversicherung mit Beginn am Tag der Ernennung
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde und Geburtsurkunden deiner Kinder – wichtig für die Beihilfe deiner Familie
  • bei privater Vorversicherung: Versicherungsschein, um Kündigung oder Anwartschaft zu klären

Woher die oft genannten „drei Monate“ für den Nachweis stammen und warum du nicht darauf warten solltest, erklärt der Ratgeber Pflegepflichtversicherung für Soldaten: Pflicht und Nachweis.

Bisher privat versichert? Anwartschaft statt Kündigung prüfen

Warst du vor der Bundeswehr privat versichert – etwa als Kind von Beamten oder als Student/in in der PKV –, hast du als Soldat/in auf Zeit zwei Möglichkeiten. Bei nicht nur vorübergehender Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis kannst du den Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Oder du führst ihn als Anwartschaft fort (§ 204 Abs. 5 VVG). Die Anwartschaft sichert deinen heutigen Gesundheitszustand – nach dem Dienst lebt der Schutz ohne neue Gesundheitsprüfung wieder auf.

Im freiwilligen Wehrdienst klärst du mit dem Versicherer, wie der Vertrag während der Dienstzeit weiterläuft. Laut den Hinweisen der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger (Stand April 2022) werden Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch Ruhebeiträge einer Anwartschaft, nicht erstattet.

Die ersten sechs Monate: die Chance für deine Zukunft

Für Soldaten auf Zeit beginnt mit der Grundausbildung ein besonderes Zeitfenster. Über die Öffnungsaktion nehmen die teilnehmenden privaten Krankenversicherer Zeit- und Berufssoldaten innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der truppenärztlichen Versorgung in eine Anwartschaft auf – ohne Ablehnung aus Risikogründen, ohne Leistungsausschlüsse, Zuschlag höchstens 30 % (PKV-Verband, Stand Januar 2026). Danach geht das nicht mehr über die Öffnungsaktion. Wer nach dem Dienst Beamtin oder Beamter, Selbstständige/r, Angestellte/r über der Versicherungspflichtgrenze oder Berufssoldat/in werden möchte, sichert sich damit den Weg in die PKV schon in der Grundausbildung. Was das kostet, zeigt der Anwartschafts-Rechner.

Was die truppenärztliche Versorgung nicht abdeckt

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst medizinisch notwendige Leistungen mindestens im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 69a Abs. 3 BBesG). Nicht dazu gehören Leistungen von Heilpraktikern und medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung sind (§ 69a Abs. 5 BBesG). Wer solche Leistungen möchte, kann sie mit einer Zusatzversicherung ergänzen; welche Bausteine es für Soldaten gibt, erklärt der Ratgeber Zusatzversicherung für Soldaten. Für deine Familie gilt die truppenärztliche Versorgung nicht – Partner und Kinder erhalten Beihilfe des Bundes.

Checkliste vor der Grundausbildung

  • Status klären: freiwilliger Wehrdienst (6 bis 11 Monate) oder Soldat/in auf Zeit (ab 12 Monaten)?
  • Freiwilliger Wehrdienst: Krankenkasse informieren, nicht kündigen; bei Familienversicherung Fortbestand bestätigen lassen.
  • Soldat/in auf Zeit: Pflegeversicherung ab dem Tag der Ernennung abschließen; nach dem Schreiben der Kasse binnen zwei Wochen den Austritt erklären und die truppenärztliche Versorgung nachweisen.
  • Bisher privat versichert: Anwartschaft statt Kündigung prüfen, Frist von drei Monaten beachten.
  • Ende der Öffnungsaktion notieren: Dienstbeginn plus sechs Monate.

Den ganzen Weg als Soldat/in auf Zeit beschreibt der Fahrplan Soldaten auf Zeit: Krankenversicherung. Deine Fristen mit Datum zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.

Häufige Fragen

Muss ich meine Krankenkasse kündigen, wenn ich zur Bundeswehr gehe?

Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten nicht – du meldest der Kasse nur den Dienst, die Mitgliedschaft läuft weiter, der Bund zahlt. Als Soldat/in auf Zeit endet die Pflichtversicherung, weil du versicherungsfrei wirst. Damit die Kasse dich nicht als freiwilliges Mitglied weiterführt, erklärst du nach ihrem Hinweis binnen zwei Wochen den Austritt und weist die truppenärztliche Versorgung nach (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Wie bin ich in der Grundausbildung krankenversichert?

In der Grundausbildung versorgt dich die Bundeswehr: Wehrdienstleistende werden durch das Sanitätspersonal der Bundeswehr versorgt, Soldaten auf Zeit erhalten die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG). Deine eigene Krankenkasse brauchst du im Dienst nicht – als Soldat/in auf Zeit aber eine eigene Pflegeversicherung.

Welchen Nachweis zur Krankenversicherung braucht die Bundeswehr?

Laut Merkblatt zum Dienstantritt die Versichertennummer deiner Krankenkasse mit der Anschrift der bisherigen Kasse sowie gegebenenfalls Nachweise zu einer bestehenden Pflegeversicherung. Als Soldat/in auf Zeit ist der Nachweis der Pflegeversicherung unverzüglich vorzulegen.

Kann ich als Soldat auf Zeit bei meiner Krankenkasse bleiben?

Als Pflegekasse ja: Soldaten auf Zeit können ihre Pflegekasse wählen, etwa die ihrer bisherigen Krankenkasse (§ 48 Abs. 3 SGB XI). Eine freiwillige Krankenversicherung ist ebenfalls möglich, kostet aber eigene Beiträge, obwohl du truppenärztlich versorgt wirst. Viele sichern stattdessen den Weg in die PKV nach dem Dienst mit einer Anwartschaft.

Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung, wenn ich Soldat auf Zeit werde?

Bei nicht nur vorübergehender Heilfürsorge kannst du den Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG). Die Anwartschaft sichert deinen heutigen Gesundheitszustand für die Zeit nach dem Dienst.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 2) – abgerufen 18.10.2026
  2. § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (Abs. 4: Anschlussversicherung, Austritt) – abgerufen 18.10.2026
  3. § 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst – abgerufen 18.10.2026
  4. § 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte (Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
  5. § 10 SGB V – Familienversicherung – abgerufen 18.10.2026
  6. § 48 SGB XI – Zuständigkeit (Abs. 3: Wahl der Pflegekasse) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 69a BBesG – Truppenärztliche Versorgung – abgerufen 18.10.2026
  8. §§ 204, 205 VVG – Anwartschaft, Kündigung bei Heilfürsorge – abgerufen 18.10.2026
  9. Bundeswehr: Merkblatt zum Dienstantritt für Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (Crew 26) – abgerufen 18.10.2026
  10. Bundeswehr: Neuer Wehrdienst – Stand 19.12.2025
  11. TK: Krankenversicherung im freiwilligen Wehrdienst – Stand 13.01.2026
Redaktion Soldaten-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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