Inhalt (7 Abschnitte)
- Pflegeversicherung Bundeswehr FWDL: die Grundregel
- Versorgung im Dienst – Versicherung im Hintergrund
- Kein Kinderlosenzuschlag für Wehrdienstleistende
- Ab 12 Monaten: Soldat/in auf Zeit mit eigener Pflegepflicht
- Verlängern oder nicht? Was du vorher klären solltest
- Nach dem freiwilligen Wehrdienst: so geht es weiter
- Familie und Angehörige im freiwilligen Wehrdienst
- Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten (§ 58b SG) bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und damit Pflegekasse bestehen (§ 193 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 58f SG).
- Die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V); für Wehrdienstleistende entfällt der Kinderlosenzuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
- Laut TK (Stand 13.01.2026) gilt das Weiterlaufen auch für eine Familienversicherung über die Eltern – das solltest du dir von deiner Kasse bestätigen lassen.
- Wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit und braucht ab der Ernennung eine eigene Pflegeversicherung – sozial mit 1,8 % oder privat für rund 31 bis 39 € im Monat.
- Am 31.08.2026 leisteten 5.555 Menschen freiwilligen Wehrdienst (Personalzahlen der Bundeswehr).
Die Pflegeversicherung ist im freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr (FWDL, 6 bis 11 Monate) meist schon geregelt: Eine bestehende Mitgliedschaft in Kranken- und Pflegekasse läuft weiter (§ 193 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 58f SG), die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V), und ein Kinderlosenzuschlag fällt nicht an (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit und braucht ab der Ernennung eine eigene Pflegeversicherung (Stand Oktober 2026).
Pflegeversicherung Bundeswehr FWDL: die Grundregel
Seit dem 01.01.2026 gilt das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 370). Freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leistet, wer sich für mindestens sechs und höchstens elf Monate verpflichtet; die ersten sechs Monate sind Probezeit. Am 31.08.2026 waren das 5.555 Menschen (Personalzahlen der Bundeswehr).
Für die Krankenversicherung bedeutet das: Eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse wird durch den Wehrdienst nicht berührt (§ 193 Abs. 2 SGB V). Diese Regel knüpft an den Grundwehrdienst an; § 58f SG überträgt solche Regelungen ausdrücklich auf den freiwilligen Wehrdienst. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist zugleich in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI) – die Pflegeversicherung läuft also mit. Die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V); die Hinweise der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger sprechen von einer Pauschale, die der Bund zur Sozialversicherung entrichtet.
Die gute NachrichtIm freiwilligen Wehrdienst musst du in aller Regel keinen neuen Pflegevertrag abschließen und nichts selbst zahlen. Melde deiner Krankenkasse den Wehrdienst – die TK etwa bittet um ein Formular über ihr Online-Portal, die App oder per Post.
Versorgung im Dienst – Versicherung im Hintergrund
Während des Dienstes versorgt dich das Sanitätspersonal der Bundeswehr; Krankenkassenbeiträge zahlst du dafür nicht (Bundeswehr, „Neuer Wehrdienst“). Der Leistungsanspruch gegen deine Krankenkasse ruht in dieser Zeit (§ 16 Abs. 1 SGB V). Deine Mitgliedschaft und damit auch deine Pflegeversicherung bleiben aber bestehen – das ist wichtig für die Zeit danach, etwa für die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung und den nahtlosen Übergang in Ausbildung, Studium oder Job.
| Vor dem Dienst | Während des FWDL | Beiträge |
|---|---|---|
| Pflichtversichert (Ausbildung, Job) | Mitgliedschaft in Kranken- und Pflegekasse läuft weiter | trägt der Bund |
| Freiwillig gesetzlich versichert | Mitgliedschaft läuft weiter (§ 193 Abs. 2 SGB V) | trägt der Bund |
| Familienversichert über die Eltern | laut TK versichert weiter – von der Kasse bestätigen lassen | keine |
| Privat versichert (z. B. als Beamtenkind) | Vertrag mit dem Versicherer klären, etwa als Anwartschaft | werden laut Bundeswehr-Hinweisen nicht erstattet |
Kein Kinderlosenzuschlag für Wehrdienstleistende
Normalerweise zahlen Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab dem Monat nach ihrem 23. Geburtstag einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten. Für Wehr- und Zivildienstleistende gilt dieser Zuschlag ausdrücklich nicht (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Für dich spielt das im freiwilligen Wehrdienst ohnehin kaum eine Rolle, weil der Bund die Beiträge trägt – es zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Dienstzeit beitragsrechtlich schont.
Anders ist es, sobald du Soldat/in auf Zeit wirst: Dann zahlst du den Beitrag allein (§ 59 Abs. 4 SGB XI), und der Kinderlosenzuschlag gilt ab 23 wieder. Laut Pflegereform-Entwurf (Kabinett 30.09.2026) soll er 2027 auf 0,9 Punkte steigen.
Ab 12 Monaten: Soldat/in auf Zeit mit eigener Pflegepflicht
Wer sich für zwölf Monate oder länger verpflichtet, ist laut Bundeswehr Soldat/in auf Zeit und erhält rund 2.700 € im Monat statt des Wehrsoldgrundbetrags ab 2.600 €. Mit dem Status ändert sich die Absicherung grundlegend:
Freiwilliger Wehrdienst (6 bis 11 Monate)
- Bisherige Kranken- und Pflegekasse läuft weiter.
- Beiträge trägt der Bund, kein Kinderlosenzuschlag.
- Keine Übergangsgebührnisse nach dem Dienst.
Soldat/in auf Zeit (ab 12 Monaten)
- Versicherungsfrei in der GKV, truppenärztliche Versorgung.
- Eigene Pflegeversicherung ab der Ernennung: sozial 1,8 % bzw. kinderlos ab 23 2,4 % oder privat rund 31 bis 39 € (Eintrittsalter 18 bis 27).
- Öffnungsaktion: sechs Monate für eine Anwartschaft ab Dienstbeginn.
- Übergangsgebührnisse und Zuschuss zur Krankenversicherung nach dem Dienst (§§ 16, 18 SVG).
Bei 2.700 € Bezügen kostet die soziale Pflegeversicherung 48,60 € unter 23 und 64,80 € ab 23 ohne Kind (2026). Wie sich das über die Dienstzeit summiert und warum viele Zeitsoldaten den einkommensunabhängigen privaten Beitrag wählen, erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung für SaZ. Deinen Beitrag rechnet der Pflegeversicherungs-Rechner.
Verlängern oder nicht? Was du vorher klären solltest
Ob du verlängerst, ist deine persönliche Entscheidung. Für die Versicherung gilt: Je früher du weißt, dass du Soldat/in auf Zeit wirst, desto besser kannst du die Pflegeversicherung und das Zeitfenster der Öffnungsaktion planen. Drei Punkte helfen dir dabei:
- Stichtag kennen: Die Pflicht beginnt mit der Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Lass dir das Datum nennen und den Pflegevertrag ab diesem Tag beginnen.
- Kasse informieren: Mit dem Wechsel in das Zeitsoldatenverhältnis endet die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse; die Kasse kann aber deine Pflegekasse bleiben, wenn du den sozialen Weg wählst.
- Weiterdenken: Planst du nach der Bundeswehr ein Studium, eine Beamtenlaufbahn oder eine Selbstständigkeit, lohnt sich oft eine Anwartschaft über die Öffnungsaktion – sie geht nur in den ersten sechs Monaten.
Was der neue Wehrdienst insgesamt für deine Krankenversicherung bedeutet, beschreibt der Ratgeber neuer Wehrdienst und Krankenversicherung. Die Grundlagen zum freiwilligen Wehrdienst findest du im Ratgeber freiwilliger Wehrdienst: Krankenversicherung.
Nach dem freiwilligen Wehrdienst: so geht es weiter
Weil deine Mitgliedschaft während des Dienstes bestehen bleibt, ist der Übergang danach meist unkompliziert. Mit dem Dienstende lebt der Leistungsanspruch gegen deine Krankenkasse wieder auf, und die Kasse meldet sich laut TK bei dir, um die weitere Versicherung zu klären. Je nachdem, wie es weitergeht, ändert sich deine Pflegeversicherung so:
Ausbildung oder Job
Du wirst wieder pflichtversichert – Kranken- und Pflegeversicherung laufen über den Arbeitgeber weiter, mit Arbeitgeberanteil.
Studium
Bis 25 oft familienversichert, verlängert um die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, höchstens zwölf Monate (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI). Danach studentische Versicherung oder PKV.
Doch Soldat/in auf Zeit
Eigene Pflegepflicht ab der Ernennung – und das Zeitfenster der Öffnungsaktion für eine Anwartschaft beginnt.
Noch offen
Bleib nicht ohne Schutz: Endet die bisherige Versicherung, setzt sie sich meist als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V) – kläre den Beitrag rechtzeitig mit deiner Kasse.
Übergangsgebührnisse oder einen Zuschuss nach § 18 SVG gibt es für den freiwilligen Wehrdienst nicht; diese Leistungen sind Soldaten auf Zeit vorbehalten. Wer sich vor Ablauf der Probezeit entlassen lässt, kehrt ebenfalls einfach in seinen bisherigen Versicherungsschutz zurück.
Familie und Angehörige im freiwilligen Wehrdienst
Hast du selbst Partner oder Kinder ohne eigenes Einkommen, sehen die Hinweise der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger (Stand April 2022) eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen vor – bis zur Höhe des Basistarifs bzw. des allgemeinen Beitragssatzes ohne Zusatzbeiträge, sofern du selbst Versicherungsnehmer bist. Dafür gibt es ein eigenes Formular; zuständig ist laut Hinweisen das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bzw. dein Rechnungsführer. Weil diese Hinweise vor dem neuen Wehrdienst entstanden sind, frag dort nach dem aktuellen Stand.
Bist du noch über deine Eltern familienversichert, findest du die Regeln zur Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus im Ratgeber freiwilliger Wehrdienst und Familienversicherung. Für Eltern gibt es außerdem den Ratgeber Pflegeversicherung, wenn dein Kind zur Bundeswehr geht. Deine Fristen – auch für den Fall einer Verlängerung – zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.
Häufige Fragen
Brauche ich im freiwilligen Wehrdienst eine Pflegepflichtversicherung?
Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten in der Regel nicht zusätzlich: Eine bestehende Mitgliedschaft in Kranken- und Pflegekasse läuft weiter, und der Bund trägt die Beiträge (§§ 193, 251 SGB V). Wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit und braucht ab der Ernennung eine eigene Pflegeversicherung.
Wer zahlt die Pflegeversicherung im FWDL?
Der Bund. Er trägt die Beiträge für Wehrdienstleistende, deren Mitgliedschaft weiterläuft (§ 251 Abs. 4 SGB V); laut den Hinweisen der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger zahlt er die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale. Einen Kinderlosenzuschlag zahlen Wehrdienstleistende nicht (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Bleibe ich im freiwilligen Wehrdienst bei meinen Eltern familienversichert?
Die TK schreibt (Stand 13.01.2026), dass Versicherte im freiwilligen Wehrdienst grundsätzlich versichert bleiben und das auch für eine Familienversicherung gilt. Weil die Familienversicherung an Einkommensgrenzen geknüpft ist, lass dir das von deiner Krankenkasse für deinen Fall bestätigen.
Was gilt, wenn ich vor dem Wehrdienst privat versichert war?
Dann klärst du mit deinem Versicherer, wie dein Vertrag während des Dienstes weiterläuft, etwa als Anwartschaft. Laut den Hinweisen der Bundeswehr für Wehrsoldempfänger (Stand April 2022) werden Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch Ruhebeiträge einer Anwartschaft, nicht erstattet. Die Anwartschaft hat den Vorteil, dass dein Gesundheitszustand gesichert bleibt.
Was ändert sich, wenn ich den Wehrdienst auf 12 Monate verlängere?
Ab einer Verpflichtung von zwölf Monaten bist du laut Bundeswehr Soldat/in auf Zeit. Dann bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wirst truppenärztlich versorgt und brauchst ab der Ernennung eine eigene Pflegeversicherung – sozial mit halbem Beitragssatz oder privat.
Quellen
- § 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst – Fassung ab 01.01.2026
- § 58f SG – Anwendung von Regelungen zum Grundwehrdienst – abgerufen 18.10.2026
- § 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst – abgerufen 18.10.2026
- § 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte (Abs. 4: Bund) – abgerufen 18.10.2026
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs – abgerufen 18.10.2026
- § 55 SGB XI – Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag (Abs. 3: Wehrdienstleistende) – abgerufen 18.10.2026
- § 25 SGB XI – Familienversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung (Abs. 2 Nr. 3) – abgerufen 18.10.2026
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
- TK: Krankenversicherung im freiwilligen Wehrdienst – Stand 13.01.2026
- Bundeswehr: Hinweise für Wehrsoldempfänger (PDF) – Stand April 2022
- Bundeswehr: Neuer Wehrdienst – Stand 19.12.2025
- Bundeswehr: Personalzahlen der Bundeswehr – Stichtag 31.08.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.