Lexikon: Krankenversicherung für Soldaten von A bis Z
Von Anwartschaft bis Zuschuss nach § 18 SVG: die wichtigsten Begriffe zur Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten – kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Was davon für dich gilt, zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.
- Anwartschaft (Anwartschaftsversicherung)
- Vertrag, der dir das Recht sichert, später ohne neue Gesundheitsprüfung in einen PKV-Tarif aufgenommen zu werden. Für Soldaten der übliche Weg, sich die PKV für die Zeit nach dem Dienst zu sichern; die kleine kostet meist 5 % des Tarifbeitrags (DKV, HUK-COBURG, Barmenia). Mehr dazu →
- Anwartschaft, große
- Sichert zusätzlich zum Gesundheitszustand das heutige Eintrittsalter und baut Alterungsrückstellungen auf; laut Allianz im Mittel 30 bis 45 % des Zahlbeitrags (Stand 10/2026). Lohnt sich eher bei langem, sicherem Weg in die PKV, etwa für Berufssoldaten. Mehr dazu →
- Anwartschaft, kleine
- Sichert den Gesundheitszustand von heute; der Beitrag nach der Umwandlung richtet sich nach dem dann erreichten Alter. Kostet meist 5 % des Tarifbeitrags, ein Anbieter für Heilfürsorgeberechtigte wirbt mit „ab 1 €“ im Monat (DBV, 07.2026). Mehr dazu →
- Beihilfe
- Zuschuss des Dienstherrn zu Krankheits- und Pflegekosten nach der Bundesbeihilfeverordnung. Für Soldaten-Familien gilt sie entsprechend (§ 31 Abs. 2 SG): Partner 70 %, Kinder 80 %; aktive Soldaten selbst erhalten statt Beihilfe die truppenärztliche Versorgung (§ 31 Abs. 4 SG). Mehr dazu →
- Beihilfe im Ruhestand
- Berufssoldaten werden mit dem Ruhestand Versorgungsempfänger und erhalten 70 % Beihilfe (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV); die restlichen 30 % versichern sie privat. Soldaten auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 ausgeschieden sind, erhalten keine Beihilfe. Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrenze
- Höchstbetrag, bis zu dem Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 6.375 € (Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
- Beitrittsrecht (§ 9 SGB V)
- Recht, der GKV freiwillig beizutreten. Ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 ausgeschieden sind, haben es (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V) – wenn sie den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden anzeigen. Mehr dazu →
- Berufsförderungsdienst
- Unterstützung der Bundeswehr für schulische und berufliche Bildung während und nach der Dienstzeit, seit 2026 bei den Karrierecentern der Bundeswehr. Während einer geförderten Vollzeit-Maßnahme erhöhen sich die Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschuss von 25 % (§ 16 Abs. 3 SVG). Mehr dazu →
- Berufssoldat
- Soldatin oder Soldat auf Lebenszeit. Im Dienst gilt die truppenärztliche Versorgung, im Ruhestand die Beihilfe von 70 %. Am 31.08.2026 gab es 61.627 Berufssoldaten (Bundeswehr). Mehr dazu →
- Bildungszuschuss
- Aufschlag von 25 % der letzten Dienstbezüge auf die Übergangsgebührnisse, solange an einer geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilgenommen wird (§ 16 Abs. 3 SVG). Er zählt zu den Übergangsgebührnissen, auf die der Zuschuss nach § 18 SVG berechnet wird. Mehr dazu →
- Bußgeld (§ 121 SGB XI)
- Wer der Pflicht zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung der privaten Pflegeversicherung vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 2.500 €. Mehr dazu →
- Dienstzeitende
- Ende des Dienstverhältnisses als Soldat/in auf Zeit. Mit dem Ablauf des letzten Diensttags endet die truppenärztliche Versorgung; es beginnen die drei Monate für den GKV-Beitritt und gegebenenfalls die Übergangsgebührnisse. Mehr dazu →
- Einkommensgrenze für Partner
- Ehe- und Lebenspartner sind bei der Beihilfe des Bundes nur berücksichtigungsfähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag 22.648 € (Anträge 2026) bzw. 23.608 € (ab 2027) nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 BBhV). Mehr dazu →
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Partner und Kindern ohne nennenswertes eigenes Einkommen (2026: 565 € im Monat) über ein GKV-Mitglied (§ 10 SGB V). Soldaten mit truppenärztlicher Versorgung sind kein GKV-Mitglied – Kinder können aber über einen gesetzlich versicherten Partner familienversichert sein. Mehr dazu →
- Freiwilliger Wehrdienst
- Wehrdienst nach § 58b SG, seit dem 01.01.2026 mindestens 6 und höchstens 11 Monate; die ersten sechs Monate sind Probezeit. Eine bestehende Mitgliedschaft in der Krankenkasse läuft weiter, die Beiträge trägt der Bund (§§ 193, 251 SGB V). Mehr dazu →
- Heilfürsorge
- Kostenlose Gesundheitsversorgung durch den Dienstherrn statt einer Krankenversicherung. Für Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 69a BBesG); sie gilt nur für die Soldatin oder den Soldaten selbst, nicht für Angehörige. Mehr dazu →
- Kinderlosenzuschlag
- Zuschlag auf den Pflegebeitrag für Kinderlose nach dem Monat des 23. Geburtstags: 0,6 Punkte (2026), laut Pflegereform-Entwurf 0,9 Punkte ab 2027. Soldaten zahlen ihn trotz halbem Beitragssatz in voller Höhe; für Wehrdienstleistende entfällt er (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Mehr dazu →
- Kindernachversicherung
- Neugeborene werden ohne Risikozuschlag und Wartezeit versichert, wenn sie spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet werden und ein Elternteil beim Versicherer versichert ist (§ 198 VVG) – bei Soldaten oft nur über die Anwartschaft möglich. Mehr dazu →
- Kontrahierungszwang (Pflege)
- Private Versicherer müssen jeden Versicherungspflichtigen in die private Pflegepflichtversicherung aufnehmen und dürfen Vorerkrankungen nicht ausschließen (§ 110 SGB XI). Mehr dazu →
- Mindestbemessung
- Mindestbetrag, auf den freiwillig Versicherte und Zeitsoldaten in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge zahlen: 2026 1.318,33 € im Monat, 2027 laut Entwurf 1.376,67 €. Mehr dazu →
- Pflegepflichtversicherung (privat)
- Private Pflegeversicherung, die Heilfürsorgeberechtigte abschließen müssen, wenn sie nicht sozial pflegeversichert sind (§ 23 Abs. 4 SGB XI). Für Soldaten in der 50-%-Stufe; veröffentlichte Beispiele liegen für Eintrittsalter 18 bis 27 bei rund 31 bis 39 € im Monat. Mehr dazu →
- Pflegeversicherung, halber Beitragssatz
- Wer bei Pflege Anspruch auf Heilfürsorge hat, erhält Pflegeleistungen zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI) und zahlt in der sozialen Pflegeversicherung den halben Satz: 2026 1,8 %, kinderlos ab 23 2,4 % (§ 55 SGB XI). Mehr dazu →
- Pflegeversicherung, soziale
- Gesetzliche Pflegeversicherung bei einer Pflegekasse. Soldaten auf Zeit ohne Krankenversicherung sind dort versicherungspflichtig (§ 21 Nr. 6 SGB XI), zahlen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 4 SGB XI) und auf alle Einnahmen (§ 57 Abs. 4 SGB XI). Mehr dazu →
- Reservedienst
- Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Eine bestehende Mitgliedschaft in der Krankenkasse läuft weiter (§ 193 Abs. 4 SGB V); der Leistungsanspruch ruht während des Dienstes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Mehr dazu →
- Restkostentarif
- Privater Tarif, der genau den Teil der Kosten abdeckt, den die Beihilfe nicht trägt – etwa 30 % für Partner und Versorgungsempfänger, 20 % für Kinder. Ein Beispiel für ein Kind: 57,77 € im Monat (Allianz, Mai 2026). Mehr dazu →
- Soldat auf Zeit (SaZ)
- Soldatin oder Soldat mit festgesetzter Dienstzeit; seit dem neuen Wehrdienst 2026 auch, wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet. Am 31.08.2026 gab es 113.378 lang und 5.796 kurz dienende Zeitsoldaten (Bundeswehr). Mehr dazu →
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Gesetz über Berufsförderung und Versorgung der Soldaten, unter anderem mit den Übergangsgebührnissen (§ 16 SVG) und dem Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 18 SVG); zuletzt durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz geändert. Mehr dazu →
- Truppenärztliche Versorgung (utV)
- Unentgeltliche Heilfürsorge für Soldaten mit Anspruch auf Besoldung (§ 69a BBesG): medizinisch notwendige Leistungen mindestens im Umfang der GKV, nicht aber Heilpraktiker. Bei Pflege leistet der Bund ergänzend zur Pflegeversicherung in derselben Höhe. Mehr dazu →
- Versicherungsfreiheit (§ 6 SGB V)
- Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind in der GKV versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Mehr dazu →
- Versicherungspflichtgrenze
- Jahresarbeitsentgelt, ab dem Angestellte in der GKV versicherungsfrei sind und in die PKV können: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Wichtig für ehemalige Soldaten, die angestellt arbeiten. Mehr dazu →
- Wehrdienst-Modernisierungsgesetz
- Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370), in Kraft seit dem 01.01.2026: freiwilliger Wehrdienst 6 bis 11 Monate, Wehrsold ab 2.600 €, ab 12 Monaten Status Soldat auf Zeit, Änderungen am Soldatenversorgungsgesetz. Mehr dazu →
- Wehrsold
- Bezüge freiwillig Wehrdienstleistender nach dem Wehrsoldgesetz; seit dem 01.01.2026 Grundbetrag ab 2.600 € im Monat (Gefreiter 2.630 €, Obergefreiter 2.650 €), Kinderzuschlag 115 € je Kind. Mehr dazu →
- Zuschuss nach § 18 SVG
- Während des Bezugs von Übergangsgebührnissen zahlt der Bund in der GKV die Hälfte der Beiträge auf die Übergangsgebührnisse, zu einer PKV höchstens 10,25 % davon (2026) und nie mehr als die Hälfte des Beitrags; ausgeschlossen bei Arbeitgeberzuschuss. Mehr dazu →
- Öffnungsaktion
- Selbstverpflichtung von PKV-Unternehmen: Zeit- und Berufssoldaten können innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der truppenärztlichen Versorgung eine Anwartschaft abschließen – ohne Ablehnung aus Risikogründen, ohne Leistungsausschlüsse, Zuschlag höchstens 30 % (PKV-Verband, Stand 01/2026). Mehr dazu →
- Übergangsgebührnisse
- Leistung für Soldaten auf Zeit nach dem Dienstzeitende: 75 % der letzten Dienstbezüge, je nach Wehrdienstzeit 1 bis 60 Monate (§ 16 SVG). Während des Bezugs gibt es den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 18 SVG. Mehr dazu →
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