Inhalt (7 Abschnitte)
- Was der neue Wehrdienst geändert hat – sachlich zusammengefasst
- Neuer Wehrdienst und Krankenversicherung nach Dauer
- 6 bis 11 Monate: Deine Versicherung bleibt
- Ab 12 Monaten: Soldat/in auf Zeit – und die Chance auf die PKV-Planung
- Beispielrechnung: zwölf Monate als Soldat/in auf Zeit
- Vier Missverständnisse zum neuen Wehrdienst
- Verlängern, wechseln, weiterplanen
- Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (G. v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370) gilt seit dem 01.01.2026; der Wehrdienst bleibt freiwillig, eine Bedarfswehrpflicht kann nur der Bundestag durch Gesetz einsetzen (§ 2a WPflG).
- Freiwilliger Wehrdienst dauert 6 bis 11 Monate (§ 58b SG); der Wehrsoldgrundbetrag beginnt bei 2.600 € im Monat, wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit mit rund 2.700 € (Bundeswehr).
- Bei 6 bis 11 Monaten läuft die bisherige Kranken- und Pflegeversicherung weiter, der Bund zahlt die Beiträge (§§ 193, 251 SGB V).
- Ab 12 Monaten gilt truppenärztliche Versorgung, eine eigene Pflegepflicht ab der Ernennung und ein Zeitfenster von sechs Monaten für eine Anwartschaft über die Öffnungsaktion.
- Nach einer Dienstzeit von 1 bis unter 2 Jahren als Soldat/in auf Zeit gibt es einen Monat Übergangsgebührnisse mit Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 16, 18 SVG).
Beim neuen Wehrdienst hängt die Krankenversicherung von der Dauer ab: Wer seit dem 01.01.2026 freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten leistet (§ 58b SG), behält seine Krankenkasse, und der Bund trägt die Beiträge (§§ 193, 251 SGB V). Wer sich für 12 Monate oder länger verpflichtet, wird Soldat/in auf Zeit – mit truppenärztlicher Versorgung, eigener Pflegepflicht ab der Ernennung, sechs Monaten Zeit für eine Anwartschaft und nach dem Dienst Übergangsgebührnissen mit Zuschuss zur Krankenversicherung (§§ 16, 18 SVG, Stand Oktober 2026).
Was der neue Wehrdienst geändert hat – sachlich zusammengefasst
Das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, G. v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370) ist am 01.01.2026 in Kraft getreten. Wir stellen hier nur die Rechtslage dar und bewerten sie nicht. Für dich wichtig sind diese Eckdaten:
| Thema | Regelung seit 01.01.2026 |
|---|---|
| Fragebogen (Bereitschaftserklärung) | an junge Menschen ab Jahrgang 2008 nach dem 18. Geburtstag; für Männer Pflicht, für Frauen freiwillig (Bundeswehr, § 15a WPflG, § 58i SG) |
| Freiwilliger Wehrdienst | mindestens 6, höchstens 11 Monate; die ersten 6 Monate sind Probezeit (§ 58b SG) |
| Wehrsold | Grundbetrag ab 2.600 € im Monat, als Gefreiter 2.630 €, als Obergefreiter 2.650 €; Kinderzuschlag 115 € |
| Ab 12 Monaten | Status Soldat/in auf Zeit mit rund 2.700 € im Monat (Bundeswehr) |
| Führerschein-Zuschuss | bis 3.500 € (Klasse B) bzw. 5.000 € (Lkw) bei mindestens 12 Monaten Dienst (Bundeswehr) |
| Bedarfswehrpflicht | nur durch ein eigenes Gesetz des Bundestags (§ 2a WPflG) |
Für die Krankenversicherung ist die wichtigste Zeile die zur Dauer: Unter zwölf Monaten bleibt deine bisherige Versicherung zuständig, ab zwölf Monaten wechselst du in das System der Soldaten auf Zeit.
Neuer Wehrdienst und Krankenversicherung nach Dauer
| Dauer | Krankenversorgung | Pflegeversicherung | Nach dem Dienst |
|---|---|---|---|
| 6 bis 11 Monate | Sanitätsdienst der Bundeswehr; Kassenmitgliedschaft läuft weiter, Bund zahlt | über die bisherige Kasse, kein Kinderlosenzuschlag | bisherige Versicherung läuft weiter; keine Übergangsgebührnisse |
| 12 bis 23 Monate | truppenärztliche Versorgung, versicherungsfrei in der GKV | eigene Pflicht ab der Ernennung: sozial oder privat | 1 Monat Übergangsgebührnisse mit Zuschuss; GKV-Beitritt binnen 3 Monaten |
| 2 bis unter 4 Jahre | truppenärztliche Versorgung | eigene Pflicht | 2 bzw. 3 Monate Übergangsgebührnisse mit Zuschuss |
| 4 Jahre und mehr | truppenärztliche Versorgung | eigene Pflicht | 12 bis 60 Monate Übergangsgebührnisse mit Zuschuss |
Die Übergangsgebührnisse betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 16 Abs. 3 SVG). Unter einem Jahr Wehrdienstzeit besteht kein Anspruch. Welche Monatszahl für welche Dienstzeit gilt, zeigt die Tabelle im Ratgeber Übergangsgebührnisse und Krankenversicherung.
6 bis 11 Monate: Deine Versicherung bleibt
Im freiwilligen Wehrdienst wird eine bestehende Mitgliedschaft in der Krankenkasse nicht berührt (§ 193 Abs. 2 SGB V); diese Regel gilt über § 58f SG ausdrücklich auch für den freiwilligen Wehrdienst. Die Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V). Während des Dienstes versorgt dich das Sanitätspersonal der Bundeswehr, dein Leistungsanspruch gegen die Kasse ruht (§ 16 Abs. 1 SGB V). Laut TK gilt das Weiterlaufen auch für eine Familienversicherung über die Eltern.
Einen Kinderlosenzuschlag zahlen Wehrdienstleistende in der Pflegeversicherung nicht (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Was du vor dem Dienst mit deiner Kasse regelst und was für Privatversicherte gilt, steht im Ratgeber freiwilliger Wehrdienst: Krankenversicherung; die Verlängerung der Familienversicherung über 25 erklärt der Ratgeber Wehrdienst und Familienversicherung.
Ab 12 Monaten: Soldat/in auf Zeit – und die Chance auf die PKV-Planung
Wer sich für zwölf Monate oder länger verpflichtet, ist Soldat/in auf Zeit. Damit bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und erhältst die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG). Drei Dinge musst du dann selbst regeln – und jedes bietet dir eine Chance:
Pflegeversicherung
Pflicht ab der Ernennung: sozial mit 1,8 %, kinderlos ab 23 mit 2,4 % deiner Bezüge, oder privat für rund 31 bis 39 € im Monat (Eintrittsalter 18 bis 27).
Anwartschaft
Sechs Monate ab Beginn der truppenärztlichen Versorgung für die Öffnungsaktion: ohne Ablehnung aus Risikogründen, Zuschlag höchstens 30 % (PKV-Verband).
Familie
Partner erhalten 70 %, Kinder 80 % Beihilfe des Bundes; den Rest sichern sie privat oder über die GKV ab.
Wie die Pflegeversicherung im freiwilligen Wehrdienst und als Soldat/in auf Zeit im Vergleich aussieht, erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung im freiwilligen Wehrdienst; die Anwartschaft der ersten sechs Monate der Ratgeber Öffnungsaktion für Soldaten.
Beispielrechnung: zwölf Monate als Soldat/in auf Zeit
Ein Beispiel mit rund 2.700 € Bezügen, kinderlos, 23 Jahre oder älter, Werte 2026 – eigene vereinfachte Rechnung ohne Anpassungen:
- Pflegeversicherung im Dienst: sozial 64,80 € im Monat, über zwölf Monate 777,60 €; privat beim Beispiel-Mittelwert von 35 € rund 420 €.
- Übergangsgebührnisse: 75 % von 2.700 € = 2.025 € für einen Monat (§ 16 SVG, Wehrdienstzeit 1 bis unter 2 Jahre).
- Freiwillige GKV in diesem Monat: Krankenversicherung 14,0 % plus angenommener Zusatzbeitrag 2,9 % = 342,23 €, Pflege 4,2 % = 85,05 €, zusammen 427,28 €.
- Zuschuss nach § 18 SVG: die Hälfte, also 213,64 €; bei privater Versicherung höchstens 10,25 % der Übergangsgebührnisse = 207,56 € und nie mehr als die Hälfte des Beitrags.
Danach brauchst du eine dauerhafte Krankenversicherung: über eine versicherungspflichtige Stelle, den freiwilligen GKV-Beitritt binnen drei Monaten (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 SGB V) oder die PKV. Weil Soldaten auf Zeit arbeitslosenversicherungsfrei sind (§ 27 SGB III), gibt es nach dem Dienst nicht automatisch Arbeitslosengeld mit Krankenversicherung. Deine Zahlen rechnet der Dienstzeitende-Rechner.
Vier Missverständnisse zum neuen Wehrdienst
- „Für den Wehrdienst muss ich meine Krankenkasse kündigen.“ Nicht im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten: Du bleibst Mitglied und meldest der Kasse nur den Dienst. Erst als Soldat/in auf Zeit endet die Pflichtmitgliedschaft.
- „Die Bundeswehr zahlt auch als Soldat/in auf Zeit meine Pflegeversicherung.“ Nein – Soldaten auf Zeit tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 4 SGB XI). Der Bund übernimmt dafür im Pflegefall die Hälfte der Leistungen.
- „Solange ich diene, bin ich über meine Eltern versichert.“ Im freiwilligen Wehrdienst laut TK grundsätzlich ja; als Soldat/in auf Zeit nicht, weil du versicherungsfrei wirst und eigenes Einkommen hast.
- „Nach jedem Wehrdienst gibt es Übergangsgebührnisse.“ Nur nach einer Dienstzeit als Soldat/in auf Zeit von mindestens einem Jahr (§ 16 SVG) – nicht nach dem freiwilligen Wehrdienst.
Verlängern, wechseln, weiterplanen
Viele beginnen mit dem freiwilligen Wehrdienst und entscheiden später, ob sie verlängern. Für die Versicherung ist das kein Problem, wenn du den Stichtag kennst: Die eigene Pflegepflicht beginnt mit der Ernennung zum Soldaten auf Zeit, und ab diesem Tag läuft auch das Zeitfenster der Öffnungsaktion. Plane den Pflegevertrag deshalb rechtzeitig vor dem Statuswechsel. Den kompletten Weg vom Dienstbeginn bis zum Dienstzeitende beschreibt der Fahrplan Soldaten auf Zeit: Krankenversicherung.
Informationsportal, kein Angebot der BundeswehrSoldaten-PKV.de informiert sachlich über die Rechtslage und bewertet den Wehrdienst weder positiv noch negativ. Verbindliche Auskünfte zu Dienst, Wehrsold und Status geben die Karrierecenter der Bundeswehr.
Welche Fristen in deinem Fall laufen – ob freiwilliger Wehrdienst oder Soldat/in auf Zeit –, zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check in 60 Sekunden.
Häufige Fragen
Wie bin ich im neuen Wehrdienst krankenversichert?
Das hängt von der Dauer ab. Im freiwilligen Wehrdienst von 6 bis 11 Monaten bleibt deine bisherige Krankenkasse zuständig, die Beiträge trägt der Bund, und im Dienst versorgt dich das Sanitätspersonal der Bundeswehr. Ab 12 Monaten bist du Soldat/in auf Zeit: Du wirst truppenärztlich versorgt und brauchst eine eigene Pflegeversicherung.
Was hat sich durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz geändert?
Seit dem 01.01.2026 erhalten junge Menschen nach dem 18. Geburtstag einen Fragebogen zur Bereitschaft und Fähigkeit zum Wehrdienst; für Männer ab Jahrgang 2008 ist die Antwort Pflicht, für Frauen freiwillig (Bundeswehr). Der freiwillige Wehrdienst dauert 6 bis 11 Monate, der Wehrsold beginnt bei 2.600 €. Eine Bedarfswehrpflicht kann nur der Bundestag durch ein eigenes Gesetz einsetzen (§ 2a WPflG).
Brauche ich im neuen Wehrdienst eine Pflegeversicherung?
Bei 6 bis 11 Monaten in der Regel keine zusätzliche: Deine bisherige Pflegeversicherung läuft über die Krankenkasse weiter, der Bund zahlt, und ein Kinderlosenzuschlag entfällt (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ab 12 Monaten bist du Soldat/in auf Zeit und brauchst ab der Ernennung eine eigene Pflegeversicherung – sozial oder privat.
Lohnt sich im neuen Wehrdienst eine Anwartschaft?
Für Soldaten auf Zeit oft ja, wenn nach dem Dienst eine private Krankenversicherung infrage kommt – etwa als Beamter, Selbstständiger oder Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze. Über die Öffnungsaktion geht das nur in den ersten sechs Monaten ab Beginn der truppenärztlichen Versorgung (PKV-Verband). Im freiwilligen Wehrdienst gibt es diese Öffnungsaktion nicht.
Was passiert nach 12 Monaten Wehrdienst mit der Krankenversicherung?
Nach dem Dienstzeitende als Soldat/in auf Zeit kannst du der GKV innerhalb von drei Monaten freiwillig beitreten (§ 9 SGB V) oder dich privat versichern; mit einer versicherungspflichtigen Stelle bist du ohnehin gesetzlich versichert. Für einen Monat erhältst du Übergangsgebührnisse und dazu einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 16, 18 SVG).
Quellen
- Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 370) – G. v. 22.12.2025, in Kraft 01.01.2026
- § 2a WPflG – Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz – abgerufen 18.10.2026
- § 15a WPflG – Bereitschaftserklärung – abgerufen 18.10.2026
- § 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst – Fassung ab 01.01.2026
- § 58f SG – Anwendung von Regelungen zum Grundwehrdienst – abgerufen 18.10.2026
- § 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst – abgerufen 18.10.2026
- § 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte (Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
- § 59 SGB XI – Beitragstragung (Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
- TK: Krankenversicherung im freiwilligen Wehrdienst – Stand 13.01.2026
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung (Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 6) – abgerufen 18.10.2026
- § 16 SVG – Übergangsgebührnisse – Fassung ab 01.01.2026
- § 18 SVG – Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 27 SGB III – Versicherungsfreie Beschäftigte – abgerufen 18.10.2026
- Bundeswehr: Neuer Wehrdienst – Stand 19.12.2025
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV (Öffnungsaktion) – Stand Januar 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.