Inhalt (6 Abschnitte)
- Pflegeversicherung nach der Dienstzeit: was sich grundsätzlich ändert
- Weg 1: Gesetzlich versichert nach dem Dienst
- Weg 2: Privat versichert nach dem Dienst
- Weg 3 und 4: Beamtenlaufbahn oder Ruhestand mit Beihilfe
- Der Zuschuss nach § 18 SVG – auch für die Pflege
- Zeitplan: deine Pflegeversicherung zum Dienstzeitende
- Für Soldaten auf Zeit endet die soziale Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 6 SGB XI mit Ablauf des Tages des Ausscheidens (§ 49 Abs. 1 SGB XI); danach brauchst du vollen Pflegeschutz.
- In der GKV gilt der volle Pflegesatz von 3,6 %, kinderlos ab 23 4,2 % (2026; laut Pflegereform-Entwurf 2027 4,5 %); einen privaten Pflegevertrag kannst du ab Eintritt der sozialen Pflicht kündigen (§ 27 SGB XI).
- In der PKV wird die Pflegepflichtversicherung auf den vollen Schutz umgestellt – in der Regel beim Versicherer deiner Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
- Wer Beamtin oder Beamter wird oder als Berufssoldat/in in den Ruhestand geht, bleibt bei Pflege anteilig versichert, weil die Beihilfe 50 % der Pflegeaufwendungen trägt (§ 46 Abs. 4 BBhV).
- Während der Übergangsgebührnisse zahlt der Bund einen Zuschuss auch zur Pflegeversicherung (§ 18 SVG): in der GKV die Hälfte der Beiträge, bei 2.400 € und kinderlos also 50,40 € von 100,80 € Pflegebeitrag (2026).
Die Pflegeversicherung nach der Dienstzeit muss den vollen Schutz bieten, weil die Hälfte des Bundes mit dem Ausscheiden entfällt: In der GKV zahlst du den vollen Satz von 3,6 %, kinderlos ab 23 4,2 % (2026), und kannst einen privaten Pflegevertrag ab Eintritt der sozialen Pflicht kündigen (§ 27 SGB XI); in der PKV wird die Pflegepflichtversicherung auf den vollen Tarif umgestellt. Wer Beamtin oder Beamter wird oder als Berufssoldat/in in den Ruhestand geht, bleibt anteilig versichert, und während der Übergangsgebührnisse zahlt der Bund einen Zuschuss auch zur Pflege (§ 18 SVG, Stand Oktober 2026).
Pflegeversicherung nach der Dienstzeit: was sich grundsätzlich ändert
Im Dienst teilen sich Bund und Pflegeversicherung die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: Der Bund gewährt Leistungen in derselben Höhe wie die Pflegeversicherung (§ 69a Abs. 6 BBesG), die Pflegeversicherung zahlt deshalb nur die Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI). Mit dem Ende der truppenärztlichen Versorgung endet auch die Hälfte des Bundes. Damit du im Pflegefall weiterhin den vollen gesetzlichen Leistungsbetrag erhältst, muss deine Pflegeversicherung ab dem ersten Tag nach dem Dienst die volle Absicherung bieten – oder, wenn du Beihilfe erhältst, mit der Beihilfe zusammen.
Für Soldaten auf Zeit in der sozialen Pflegeversicherung endet die Mitgliedschaft nach § 21 Nr. 6 SGB XI mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen entfallen (§ 49 Abs. 1 SGB XI) – also mit dem Ausscheiden. Was danach gilt, hängt davon ab, wie du krankenversichert bist. Den Überblick über alle Wege nach dem Dienst gibt der Ratgeber Bundeswehr: Krankenversicherung nach der Dienstzeit.
| Dein Weg nach dem Dienst | Pflegeversicherung | Bisheriger privater Pflegevertrag |
|---|---|---|
| GKV: versicherungspflichtige Stelle oder freiwilliger Beitritt binnen drei Monaten | soziale Pflegeversicherung, voller Satz 3,6 % bzw. kinderlos ab 23 4,2 % | kündbar ab Eintritt der Pflicht (§ 27 SGB XI), binnen drei Monaten rückwirkend |
| PKV: als Selbstständige/r, Angestellte/r über der Versicherungspflichtgrenze, oft nach Umwandlung der Anwartschaft | private Pflegepflichtversicherung mit vollem Schutz, meist beim Krankenversicherer | wird auf den vollen Tarif umgestellt |
| Beamtenlaufbahn mit Beihilfe | anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung; Beihilfe trägt 50 % der Pflegeaufwendungen | läuft anteilig weiter, ggf. Tarifanpassung |
| Ruhestand als Berufssoldat/in | bleibt bei der Hälfte, Beihilfe trägt 50 % | läuft unverändert weiter |
Weg 1: Gesetzlich versichert nach dem Dienst
Wer nach dem Dienst eine versicherungspflichtige Stelle antritt, ist automatisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Wer zunächst keine Stelle hat, etwa im Studium oder in der Übergangszeit, kann als ehemalige/r Soldat/in auf Zeit der GKV freiwillig beitreten, wenn er ab dem 31.12.2018 ausgeschieden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V). Der Beitritt muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden angezeigt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 SGB V). Freiwillige Mitglieder sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Dann zahlst du den vollen Beitragssatz: 3,6 %, kinderlos ab 23 Jahren 4,2 % (2026). Laut Pflegereform-Entwurf vom 30.09.2026 soll der Satz für Kinderlose 2027 auf 4,5 % steigen – das ist noch kein geltendes Recht. Bei 2.400 € Übergangsgebührnissen und ohne Kind sind das 2026 100,80 € im Monat, nach dem Entwurf 2027 108,00 €. Mehr zum Beitritt steht im Ratgeber gesetzliche Krankenversicherung nach der Bundeswehr.
Privaten Pflegevertrag richtig beendenWirst du sozial versicherungspflichtig, kannst du den privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Pflicht kündigen (§ 27 SGB XI). Nach § 205 Abs. 2 VVG geht das binnen drei Monaten auch rückwirkend; den Eintritt der Versicherungspflicht weist du dem Versicherer nach. Manche Versicherer bieten an, die Pflegepflichtversicherung stattdessen als Anwartschaft mit festem Monatsbeitrag fortzuführen – das hält dir den Weg zurück in die private Versicherung offen.
Weg 2: Privat versichert nach dem Dienst
Gehst du nach dem Dienst in die private Krankenversicherung, gilt § 23 Abs. 1 SGB XI: Wer privat krankenversichert ist, muss bei diesem Unternehmen eine Pflegeversicherung mit vollem Schutz abschließen und aufrechterhalten – auf Wunsch innerhalb von sechs Monaten auch bei einem anderen Versicherer (§ 23 Abs. 2 SGB XI). Hast du im Dienst eine Anwartschaft und eine private Pflegepflichtversicherung beim selben Versicherer gebündelt, ist der Übergang besonders einfach: Die Anwartschaft wird in die Krankenversicherung umgewandelt, die Pflegeversicherung auf den vollen Tarif umgestellt.
- Anwartschaft rechtzeitig aktivieren: Viele Versicherer verlangen, dass du den Wegfall des Anwartschaftsgrunds innerhalb von zwei Monaten anzeigst; sonst kann eine neue Gesundheitsprüfung drohen (Versichererbedingungen).
- Ohne Lücke: Der volle Schutz muss am Tag nach dem letzten Diensttag beginnen.
- Zuschuss beantragen: Während der Übergangsgebührnisse zahlt der Bund auch zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einen Zuschuss (§ 18 Abs. 2 SVG).
Wie der Weg in die PKV nach der Bundeswehr im Einzelnen aussieht, beschreibt der Ratgeber private Krankenversicherung nach der Bundeswehr.
Weg 3 und 4: Beamtenlaufbahn oder Ruhestand mit Beihilfe
Wirst du nach dem Dienst Beamtin oder Beamter oder gehst du als Berufssoldat/in in den Ruhestand, hast du Anspruch auf Beihilfe. Für die Pflege ist das ein Vorteil: Wer bei Pflege Anspruch auf Beihilfe hat, erhält die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI), und die Beihilfe trägt für diese Aufwendungen 50 % (§ 46 Abs. 4 BBhV). Deine Pflegeversicherung bleibt also anteilig und beihilfekonform (§ 23 Abs. 3 SGB XI) – auch der Beitrag bleibt entsprechend niedrig.
Für die Krankheitskosten brauchst du dagegen einen Restkostentarif: als Beamtin oder Beamter meist für 50 % (Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte, § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV), als Berufssoldat/in im Ruhestand für 30 % (Bemessungssatz 70 %). Wer erstmals verbeamtet wird, kann die Öffnungsaktion für Beamte innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung nutzen (PKV-Verband). Einzelheiten zum Ruhestand stehen im Ratgeber Pflegeversicherung als Berufssoldat.
Der Zuschuss nach § 18 SVG – auch für die Pflege
Ehemalige Soldaten auf Zeit erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung. In der GKV sind das die Hälfte der Beiträge, die auf die Übergangsgebührnisse entfallen, wenn du freiwillig versichert oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig bist (§ 18 Abs. 1 SVG). Bei privater Versicherung entspricht der Zuschuss der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes, der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und der Hälfte des Pflege-Beitragssatzes, jeweils auf die Übergangsgebührnisse – höchstens die Hälfte deines tatsächlichen Beitrags (§ 18 Abs. 2 SVG).
| Fall | Pflegebeitrag bzw. Bemessungssatz | Zuschuss für die Pflege |
|---|---|---|
| GKV, freiwillig versichert | 4,2 % = 100,80 € | 50,40 € (die Hälfte) |
| PKV (Pflegeanteil im Höchstzuschuss) | 1,8 % der Übergangsgebührnisse | bis 43,20 €, Gesamtzuschuss höchstens 246,00 € bzw. die Hälfte des Beitrags |
Nach dem Dienst: Beitrag, Zuschuss und Eigenanteil
Beispiel: 2.400 € Übergangsgebührnisse, kinderlos, ab 23, 2026 – Euro pro Monat
Eigene Berechnung: 14,0 % + 2,9 % Zusatzbeitrag + Pflege 4,2 % auf 2.400 € (§ 243 SGB V, § 55 SGB XI); Zuschuss die Hälfte (§ 18 Abs. 1 SVG); PKV 7,0 % + 1,45 % + 1,8 % = 10,25 %, höchstens die Hälfte des Beitrags (§ 18 Abs. 2 SVG).
Ausgeschlossen ist der Zuschuss, wenn ein Arbeitgeberzuschuss besteht, bei privater Versicherung auch, wenn ein Beihilfeanspruch besteht (§ 18 Abs. 1 und 2 SVG). Wie du ihn beantragst, erklärt der Ratgeber Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach der Bundeswehr; deine Zahlen rechnet der Dienstzeitende-Rechner.
Zeitplan: deine Pflegeversicherung zum Dienstzeitende
12 Monate vorher
Weg nach dem Dienst klären, Verträge sichten: Pflegeversicherung, Anwartschaft, Familie.
3 bis 6 Monate vorher
Krankenkasse oder Versicherer auswählen; bei der PKV die Umwandlung der Anwartschaft und die Umstellung der Pflegeversicherung beantragen.
Letzter Diensttag
Die Pflicht als Soldat/in auf Zeit endet mit Ablauf des Tages. Voller Schutz ab dem nächsten Tag.
Bis drei Monate danach
GKV-Beitritt anzeigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 SGB V) bzw. privaten Pflegevertrag kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG); Zuschuss nach § 18 SVG beantragen.
Wie du die Pflegeversicherung beim Übergang ohne Lücke wechselst, beschreibt der Ratgeber Pflegeversicherung als Soldat wechseln. Deine Fristen mit Datum zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Pflegeversicherung nach der Bundeswehr?
Die Hälfte, die der Bund im Dienst übernommen hat, fällt weg – du brauchst vollen Schutz. In der GKV bist du automatisch in der sozialen Pflegeversicherung mit dem vollen Satz; in der PKV wird die Pflegepflichtversicherung auf den vollen Tarif umgestellt. Wer Beamter wird oder als Berufssoldat in den Ruhestand geht, bleibt anteilig versichert, weil die Beihilfe die Hälfte trägt.
Muss ich meine private Pflegeversicherung nach der Dienstzeit kündigen?
Nur, wenn du in die soziale Pflegeversicherung wechselst, etwa durch eine versicherungspflichtige Stelle oder den freiwilligen Beitritt zur GKV. Dann kannst du den privaten Vertrag ab Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 27 SGB XI), binnen drei Monaten auch rückwirkend (§ 205 Abs. 2 VVG). Gehst du in die PKV, wird der Vertrag umgestellt statt gekündigt.
Wie hoch ist die Pflegeversicherung nach der Dienstzeit in der GKV?
2026 beträgt der volle Pflegesatz 3,6 %, kinderlos ab 23 Jahren 4,2 %; laut Pflegereform-Entwurf (Kabinett 30.09.2026) sollen Kinderlose 2027 4,5 % zahlen. Bei 2.400 € Übergangsgebührnissen und ohne Kind sind das 2026 100,80 € im Monat – davon übernimmt der Bund während der Übergangsgebührnisse die Hälfte (§ 18 SVG).
Gibt es den Zuschuss nach § 18 SVG auch für die Pflegeversicherung?
Ja. In der GKV erhältst du die Hälfte der auf die Übergangsgebührnisse entfallenden Kranken- und Pflegebeiträge. Bei privater Versicherung richtet sich der Zuschuss nach dem halben ermäßigten Beitragssatz, dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem halben Pflege-Beitragssatz – höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags (§ 18 Abs. 2 SVG).
Was passiert mit der Pflegeversicherung, wenn ich nach der Bundeswehr Beamter werde?
Als Beamtin oder Beamter hast du Anspruch auf Beihilfe. Bei Pflege erhältst du die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI), die Beihilfe trägt für diese Aufwendungen 50 % (§ 46 Abs. 4 BBhV). Du brauchst also weiterhin eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
Quellen
- § 49 SGB XI – Mitgliedschaft – abgerufen 18.10.2026
- § 21 SGB XI – Versicherungspflicht sonstiger Personen (Nr. 6) – abgerufen 18.10.2026
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht privat (Abs. 1 und 3) – abgerufen 18.10.2026
- § 27 SGB XI – Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages – abgerufen 18.10.2026
- § 28 SGB XI – Leistungsarten (Abs. 2) – abgerufen 18.10.2026
- § 55 SGB XI – Beitragssatz – abgerufen 18.10.2026
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung (Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 6) – abgerufen 18.10.2026
- § 18 SVG – Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Abs. 4: Pflege) – abgerufen 18.10.2026
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (Abs. 2) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV (Öffnungsaktion) – Stand Januar 2026
- krankenkasseninfo.de: Pflegebeitrag 2027 soll für Versicherte ohne Kinder steigen (Sekundärquelle) – 01.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.