Übergangsgebührnisse

Übergangsgebührnisse: Dauer-Tabelle 2026 mit Zuschuss zur Krankenversicherung

Wie lange gibt es Übergangsgebührnisse, wie viel macht das insgesamt aus und wie lange zahlt der Bund zur Krankenversicherung zu? Diese Tabelle beantwortet alles auf einen Blick – nach dem Gesetzesstand seit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Übergangsgebührnisse: Dauer-Tabelle 2026
  2. Höhe: 75 % der letzten Dienstbezüge plus Bildungszuschuss
  3. Summen und Zuschuss zur Krankenversicherung je Stufe
  4. Was die Bezugsdauer verkürzt oder verlängert
  5. So nutzt du die Tabelle für deine Krankenversicherung
  6. Datenstand und Methodik
Das Wichtigste in Kürze
  • Übergangsgebührnisse laufen nach § 16 Abs. 2 SVG (Fassung ab 01.01.2026) je nach Wehrdienstzeit 1 Monat (1 bis unter 2 Jahre) bis 60 Monate (12 Jahre und mehr); unter einem Jahr gibt es keine.
  • Sie betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats, während einer geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahme plus 25 % Bildungszuschuss (§ 16 Abs. 3 SVG).
  • Beispiel 3.000 € Bezüge: 2.250 € Übergangsgebührnisse im Monat, nach acht Jahren 36 Monate lang – zusammen 81.000 €.
  • Während des Bezugs zahlt der Bund einen Zuschuss zur Krankenversicherung: im Beispiel freiwillige GKV kinderlos 237,38 € im Monat (8.545,68 € über 36 Monate), PKV höchstens 230,63 € im Monat (2026).
  • Die Bezugsdauer kann sich verkürzen – etwa wenn die militärfachliche Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt hat oder für die Berufsförderung eine Freistellung vom Dienst gewährt wurde (§ 16 Abs. 2 SVG).

Übergangsgebührnisse laufen nach § 16 Abs. 2 SVG (Fassung ab 01.01.2026) je nach Wehrdienstzeit von einem Monat (1 bis unter 2 Jahre) bis zu 60 Monaten (12 Jahre und mehr); unter einem Jahr gibt es keine. Sie betragen 75 % der letzten Dienstbezüge, bei einer geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahme plus 25 %. Während des Bezugs zahlt der Bund einen Zuschuss zur Krankenversicherung – bei 3.000 € Bezügen in der freiwilligen GKV kinderlos 237,38 € im Monat, über 36 Monate 8.545,68 € (Stand Oktober 2026).

Übergangsgebührnisse: Dauer-Tabelle 2026

Die Tabelle zeigt die vollständige Staffel nach dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Daneben stehen die Förderungsdauer der Berufsförderung nach dem Dienst (§ 7 Abs. 5 SVG) – sie folgt derselben Staffel – und die einmalige Übergangsbeihilfe als Vielfaches der letzten Dienstbezüge (§ 19 Abs. 2 SVG):

Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse (§ 16 Abs. 2 SVG), Förderungsdauer (§ 7 Abs. 5 SVG) und Übergangsbeihilfe (§ 19 Abs. 2 SVG, ohne Eingliederungs- oder Zulassungsschein); Fassung ab 01.01.2026, Stand 18.10.2026.
WehrdienstzeitÜbergangsgebührnisseFörderungsdauer bis zuÜbergangsbeihilfe
unter 1 Jahrkeine–1,5-fach (bei mehr als 6 Monaten)
1 bis unter 2 Jahre1 Monat1 Monat1,5- bzw. 1,8-fach
2 bis unter 3 Jahre2 Monate2 Monate2-fach
3 bis unter 4 Jahre3 Monate3 Monate2-fach
4 bis unter 5 Jahre12 Monate12 Monate4-fach
5 bis unter 6 Jahre18 Monate18 Monate4,5-fach
6 bis unter 7 Jahre24 Monate24 Monate5-fach
7 bis unter 8 Jahre30 Monate30 Monate5,5-fach
8 bis unter 9 Jahre36 Monate36 Monate6-fach
9 bis unter 10 Jahre42 Monate42 Monate6,5-fach
10 bis unter 11 Jahre48 Monate48 Monate7-fach
11 bis unter 12 Jahre54 Monate54 Monate7,5-fach
12 Jahre und mehr60 Monate60 Monateab 8-fach (12 bis unter 13 Jahre), bis 15-fach ab 25 Jahren

Neu seit dem 01.01.2026: Die erste Stufe lautet „1 und weniger als 2 Jahre“. Wer im neuen Wehrdienst Soldat/in auf Zeit mit 12 bis 23 Monaten wird, erhält also einen Monat Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe wird am Tag des Ausscheidens in einer Summe gezahlt; Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten 25 %, Inhaber eines Zulassungsscheins 50 % davon (§ 19 Abs. 1, 3 SVG).

So lange gibt es Übergangsgebührnisse – und den Zuschuss zur Krankenversicherung

Bezugsdauer in Monaten nach der Wehrdienstzeit (§ 16 Abs. 2 SVG, Fassung ab 01.01.2026)

1 bis unter 2 Jahre1 Mon.2 bis unter 3 Jahre2 Mon.3 bis unter 4 Jahre3 Mon.4 bis unter 5 Jahre12 Mon.6 bis unter 7 Jahre24 Mon.8 bis unter 9 Jahre36 Mon.10 bis unter 11 Jahre48 Mon.12 Jahre und mehr60 Mon.

§ 16 Abs. 2 SVG in der Fassung des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 370); Auswahl der Stufen. Der Zuschuss nach § 18 SVG läuft während des regelmäßigen Bezugs.

Höhe: 75 % der letzten Dienstbezüge plus Bildungszuschuss

Übergangsgebührnisse betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats; der Familienzuschlag wird bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt (§ 16 Abs. 3 SVG). War jemand im letzten Monat ohne Bezüge beurlaubt oder in Teilzeit, gelten die Bezüge des letzten Dienstgrads. Während einer nach § 7 SVG geförderten Maßnahme in Vollzeitform erhöhen sie sich um einen Bildungszuschuss von 25 % der letzten Dienstbezüge:

Monatliche Übergangsgebührnisse nach letzten Dienstbezügen (brutto); eigene Berechnung nach § 16 Abs. 3 SVG, Stand 18.10.2026.
Letzte DienstbezügeÜbergangsgebührnisse (75 %)Bildungszuschuss (25 %)mit Bildungszuschuss
2.700 €2.025 €675 €2.700 €
3.000 €2.250 €750 €3.000 €
3.200 €2.400 €800 €3.200 €
3.600 €2.700 €900 €3.600 €
4.100 €3.075 €1.025 €4.100 €
4.500 €3.375 €1.125 €4.500 €

Summen und Zuschuss zur Krankenversicherung je Stufe

Wie viel kommt über die ganze Bezugsdauer zusammen – und wie viel trägt der Bund zur Krankenversicherung bei? Das Beispiel rechnet mit 3.000 € letzten Dienstbezügen, also 2.250 € Übergangsgebührnissen im Monat, ohne Bildungszuschuss:

Beispiel 2.250 € Übergangsgebührnisse (75 % von 3.000 €); Zuschuss GKV: Hälfte von 14,0 % + 2,9 % + 4,2 % (kinderlos ab 23) = 237,38 € im Monat; PKV höchstens 10,25 % = 230,63 € im Monat, sofern die Hälfte des PKV-Beitrags nicht niedriger ist; eigene Berechnung 2026, Stand 18.10.2026.
BezugsdauerÜbergangsgebührnisse gesamtZuschuss GKV gesamtZuschuss PKV höchstens gesamt
1 Monat2.250 €237,38 €230,63 €
3 Monate6.750 €712,14 €691,89 €
12 Monate27.000 €2.848,56 €2.767,56 €
24 Monate54.000 €5.697,12 €5.535,12 €
36 Monate81.000 €8.545,68 €8.302,68 €
48 Monate108.000 €11.394,24 €11.070,24 €
60 Monate135.000 €14.242,80 €13.837,80 €

Die Werte gelten mit den Sätzen 2026 und ohne Änderungen während des Bezugs; ab 2027 gelten neue Werte (Zusatzbeitrag-Bekanntgabe bis 01.11.2026, Pflegereform als Entwurf). Mit Kind beträgt der GKV-Zuschuss im Beispiel 230,63 € im Monat, weil der Pflegesatz 3,6 % statt 4,2 % beträgt. Wie der Zuschuss im Einzelnen funktioniert, erklärt der Ratgeber Beitragszuschuss zur Krankenversicherung; deine eigenen Zahlen rechnet der Dienstzeitende-Rechner.

Was die Bezugsdauer verkürzt oder verlängert

Die Staffel ist der Ausgangswert. Das Gesetz kennt mehrere Gründe, aus denen der tatsächliche Bezugszeitraum abweicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 SVG):

  • Berufsabschluss in der militärfachlichen Ausbildung: Hat sie zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt, mindert sich die Förderungsdauer um neun Monate (bei einer Maßnahme von drei bis zwölf Monaten um drei Monate) – und die Übergangsgebührnisse verkürzen sich im gleichen Umfang (§ 7 Abs. 7, § 16 Abs. 2 Satz 4 SVG).
  • Fortbildung oder Fahrlehrerlaubnis: je sechs Monate Minderung (§ 7 Abs. 8, 9 SVG).
  • Studium in der militärischen Ausbildung: Minderung im Umfang der Teilnahme; bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren bleiben mindestens sechs Monate (§ 7 Abs. 11, § 16 Abs. 2 Satz 4 SVG). Für einen auf Kosten des Bundes erworbenen Studienabschluss gelten eigene Förderungsdauern (§ 7 Abs. 10 SVG).
  • Freistellung vom militärischen Dienst für die Berufsförderung: Sie verkürzt den Bezugszeitraum (§ 7 Abs. 12, § 16 Abs. 2 Satz 3 SVG), außer bei mindestens 20 Jahren Gesamtdienstzeit.
  • Verlängerte Förderung: Wird die Förderung zugunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, gibt es für diese Zeit gekürzte Übergangsgebührnisse über die Staffel hinaus (§ 16 Abs. 4 SVG).

Nach mindestens 20 Jahren Gesamtdienstzeit halbiert sich der Umfang der Minderungen (§ 7 Abs. 6 Satz 2 SVG). Den verbindlichen Bezugszeitraum setzt die zuständige Stelle fest. Wie die Berufsförderung mit der Krankenversicherung zusammenhängt, zeigt der Ratgeber Berufsförderungsdienst und Krankenversicherung.

So nutzt du die Tabelle für deine Krankenversicherung

Die Bezugsdauer ist zugleich die Zeit, in der du einen Zuschuss zur Krankenversicherung bekommst. Drei Schritte: Lies deine Bezugsdauer ab, rechne deine Übergangsgebührnisse aus (75 % der letzten Bezüge) und multipliziere mit dem Zuschusssatz – in der freiwilligen GKV die Hälfte deiner Beitragssätze, in der PKV 2026 höchstens 10,25 %, begrenzt auf die Hälfte deines Beitrags. Danach zahlst du den vollen Beitrag selbst.

Ein zweites Beispiel: Eine Soldatin auf Zeit scheidet nach sechs Jahren mit 3.400 € Dienstbezügen aus. Laut Tabelle erhält sie 24 Monate lang 2.550 € Übergangsgebührnisse, zusammen 61.200 €. Versichert sie sich freiwillig gesetzlich, kostet das kinderlos 2026 insgesamt 538,05 € im Monat; der Bund übernimmt 269,03 € – über 24 Monate 6.456,72 €. Versichert sie sich privat, beträgt der Zuschuss höchstens 261,38 € im Monat, bei einem niedrigeren Beitrag die Hälfte davon. Hat ihre militärfachliche Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt, kann sich der Bezugszeitraum um bis zu neun Monate verkürzen – dann verkürzt sich auch der Zuschuss. Den Zusammenhang mit Pflichten und Wegen erklärt der Ratgeber Übergangsgebührnisse und Krankenversicherung; den Countdown zum Dienstzeitende beschreibt der Ratgeber Soldaten auf Zeit: Krankenversicherung.

Datenstand und Methodik

Alle Stufen stammen aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 370, in Kraft seit 01.01.2026), abgerufen am 18.10.2026. Die Summen sind eigene Berechnungen: Monatsbetrag × Monate, Zuschuss je Monat auf den Cent gerundet und dann multipliziert. Beitragssätze 2026: ermäßigter Satz 14,0 % (§ 243 SGB V), durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflege 3,6 % bzw. 4,2 % (§ 55 SGB XI). Familienzuschläge, Unterschiedsbeträge und individuelle Minderungen sind nicht berücksichtigt. Deinen persönlichen Fahrplan mit Datum zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich Übergangsgebührnisse nach 12 Jahren?

Nach einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren und mehr 60 Monate, also fünf Jahre (§ 16 Abs. 2 Nr. 12 SVG). Die Dauer kann sich verkürzen, etwa um bis zu neun Monate, wenn deine militärfachliche Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt hat, oder um Zeiten einer Freistellung vom Dienst für die Berufsförderung.

Wie hoch sind Übergangsgebührnisse?

75 % der Dienstbezüge des letzten Monats, wobei der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt wird (§ 16 Abs. 3 SVG). Während einer geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahme kommen 25 % der letzten Dienstbezüge als Bildungszuschuss hinzu. Bei 3.000 € Bezügen sind das 2.250 €, mit Bildungszuschuss 3.000 € im Monat.

Gibt es Übergangsgebührnisse auch nach weniger als einem Jahr Dienst?

Nein. Die Staffel in § 16 Abs. 2 SVG beginnt seit dem 01.01.2026 bei einer Wehrdienstzeit von einem Jahr. Wer kürzer als Soldat/in auf Zeit gedient hat, erhält keine Übergangsgebührnisse; eine einmalige Übergangsbeihilfe gibt es bei einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten (§ 19 SVG).

Verkürzt eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr die Übergangsgebührnisse?

Das kann sein. Die Bezugszeiträume verkürzen sich um den Umfang einer Minderung der Förderungsdauer nach § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 SVG – etwa um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 4 SVG). Den genauen Wert setzt die zuständige Stelle fest.

Wie lange gibt es den Zuschuss zur Krankenversicherung?

So lange, wie die Übergangsgebührnisse regelmäßig gezahlt werden (§ 18 SVG) – also genauso lange wie die Bezugsdauer in der Tabelle. Mit dem letzten Monat der Übergangsgebührnisse endet auch der Zuschuss.

Quellen

  1. § 16 SVG – Übergangsgebührnisse – Fassung ab 01.01.2026, abgerufen 18.10.2026
  2. § 7 SVG – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung – abgerufen 18.10.2026
  3. § 18 SVG – Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
  4. § 19 SVG – Übergangsbeihilfe – abgerufen 18.10.2026
  5. Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 370) – G. v. 22.12.2025, in Kraft 01.01.2026
  6. § 243 SGB V – Ermäßigter Beitragssatz – abgerufen 18.10.2026
  7. § 55 SGB XI – Beitragssatz Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
Redaktion Soldaten-PKV.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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