Ratgeber

Berufsförderungsdienst und Krankenversicherung: Bildungszuschuss, Maßnahme, Beitrag

Meisterschule, Studium, Umschulung, Praktikum: Die Berufsförderung ist für viele Zeitsoldaten der Schlüssel zum zweiten Beruf. Für die Krankenversicherung macht es einen großen Unterschied, ob eine Maßnahme noch im Dienst oder schon danach stattfindet. Hier steht, was jeweils gilt.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Was der Berufsförderungsdienst leistet
  2. Berufsförderung im Dienst: weiter truppenärztlich versorgt
  3. Maßnahmen nach dem Dienstzeitende: welche Krankenversicherung?
  4. Bildungszuschuss: wie er Beitrag und Zuschuss verändert
  5. Zeitplanung: Förderung, Übergangsgebührnisse und Krankenversicherung abstimmen
  6. Eingliederung: Praktika, Einarbeitungszuschuss und Jobsuche
  7. Der zweite Berufsweg und die PKV
  8. Checkliste: Berufsförderung und Krankenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
  • Während Maßnahmen der Berufsförderung in der Dienstzeit – auch bei einer Freistellung vom militärischen Dienst – bleibst du Soldat/in und wirst truppenärztlich versorgt (§ 69a BBesG).
  • Eine Freistellung vom militärischen Dienst für die Berufsförderung verkürzt den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse und damit die Zeit mit Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 7 Abs. 12, § 16 Abs. 2 SVG).
  • Für Maßnahmen nach dem Dienstzeitende brauchst du eine eigene Krankenversicherung: freiwillige GKV (Anzeige binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden) oder PKV; bei einer Ausbildung gegen Entgelt bist du gesetzlich pflichtversichert.
  • Während einer geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahme erhöhen sich die Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschuss von 25 % der letzten Dienstbezüge (§ 16 Abs. 3 SVG) – in der GKV steigen Beitrag und Zuschuss, in der PKV nur der mögliche Zuschuss.
  • Die Förderung nach dem Dienst steht Soldaten auf Zeit mit mindestens einem Jahr festgesetzter Dienstzeit zu und kann innerhalb von sieben Jahren genutzt werden (§ 7 SVG).

Während Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes in der Dienstzeit – auch bei einer Freistellung vom militärischen Dienst – bleibst du Soldat/in mit truppenärztlicher Versorgung (§ 69a BBesG). Für Maßnahmen nach dem Dienstzeitende brauchst du eine eigene Krankenversicherung: die freiwillige GKV, deren Beitritt du binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden anzeigst, oder die PKV; bei einer Ausbildung gegen Entgelt bist du gesetzlich pflichtversichert. Während einer geförderten Vollzeitmaßnahme erhöhen sich die Übergangsgebührnisse um 25 % Bildungszuschuss – und damit die Grundlage für den Zuschuss nach § 18 SVG (Stand Oktober 2026).

Was der Berufsförderungsdienst leistet

Die Berufsförderung soll Soldaten auf Zeit den Weg in einen zivilen Beruf ebnen. Im Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung ab 2026 heißt die zuständige Stelle „Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst“. Ihre Leistungen bauen aufeinander auf:

Berufsberatung

Frühzeitig und verbindlich: ohne Berufsberatung keine Leistungen der Berufsförderung. Dabei werden Berufsziel, Bildungsziele und ein Förderungsplan festgelegt (§ 5 SVG).

Förderung im Dienst

Interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, an denen Soldaten auf Zeit und freiwillig Wehrdienstleistende unentgeltlich teilnehmen können (§ 6 SVG).

Förderung nach dem Dienst

Anspruch für Soldaten auf Zeit mit mindestens einem Jahr festgesetzter Dienstzeit, bis zu 60 Monate, nutzbar innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende (§ 7 SVG). Kosten übernimmt der Bund bis zu Höchstbeträgen (§ 8 SVG).

Eingliederung

Berufsorientierungs- und Betriebspraktika, Einarbeitungszuschuss für Arbeitgeber und Unterstützung bei der Jobsuche bis zu acht Jahre nach dem Dienst (§ 9 SVG).

Die Förderungsdauer nach dem Dienst folgt der Staffel der Übergangsgebührnisse – ein Monat ab einem Jahr Dienst bis 60 Monate ab zwölf Jahren (§ 7 Abs. 5 SVG). Die ganze Staffel steht in der Dauer-Tabelle der Übergangsgebührnisse.

Auch freiwillig Wehrdienstleistende können an internen Maßnahmen teilnehmen und werden nach dem Dienst bei der Jobsuche unterstützt (§§ 6, 9 SVG). Für ihre Krankenversicherung ändert die Berufsförderung nichts: Eine bestehende Mitgliedschaft in der Krankenkasse läuft während des freiwilligen Wehrdienstes weiter, die Beiträge trägt der Bund. Die folgenden Abschnitte betreffen deshalb vor allem Soldaten auf Zeit.

Berufsförderung im Dienst: weiter truppenärztlich versorgt

Solange du Soldat/in bist und Anspruch auf Besoldung hast, wirst du truppenärztlich versorgt (§ 69a Abs. 1 BBesG). Das gilt für interne Lehrgänge ebenso wie für eine Freistellung vom militärischen Dienst, die Soldaten auf Zeit mit mindestens vier Jahren Dienstzeit ausnahmsweise zur Umsetzung des Förderungsplans erhalten können (§ 7 Abs. 12 SVG). Auch bei Berufsorientierungspraktika unter Freistellung vom Dienst – nach mindestens zwölf Jahren Verpflichtung drei Praktika von je einem Monat (§ 9 Abs. 2 SVG) – bleibt es bei der truppenärztlichen Versorgung. Deine Pflegeversicherung läuft unverändert weiter.

Freistellung kostet BezugszeitDer Freistellungszeitraum nach § 7 Abs. 12 SVG verkürzt den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse (§ 16 Abs. 2 Satz 3 SVG) – und damit auch die Monate mit Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 18 SVG. Ausgenommen sind Soldaten auf Zeit mit mindestens 20 Jahren Gesamtdienstzeit.

Auch Minderungen der Förderungsdauer wirken auf die Übergangsgebührnisse: Hat deine militärfachliche Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt, mindert sich die Förderungsdauer um bis zu neun Monate, und die Übergangsgebührnisse verkürzen sich im gleichen Umfang (§ 7 Abs. 7, § 16 Abs. 2 Satz 4 SVG). Plane die Krankenversicherung nach dem Dienst mit dem tatsächlichen Bezugszeitraum, den die zuständige Stelle festsetzt.

Maßnahmen nach dem Dienstzeitende: welche Krankenversicherung?

Mit dem letzten Diensttag endet die truppenärztliche Versorgung – auch wenn deine geförderte Maßnahme erst danach richtig losgeht. Wer ab dem 31.12.2018 als Soldat/in auf Zeit ausgeschieden ist, erhält keine Beihilfe. Welche Krankenversicherung gilt, hängt von der Art der Maßnahme ab:

Krankenversicherung bei Bildungsmaßnahmen nach dem Dienstzeitende; Quellen: §§ 5, 8, 9 SGB V, §§ 16, 18 SVG; Stand 18.10.2026. Im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse über eine Versicherungspflicht.
Maßnahme nach dem DienstKrankenversicherungZuschuss § 18 SVG
Vollzeit-Schule oder Lehrgang ohne Entgelt (z. B. Meister- oder Technikerschule, Bundeswehrfachschule)freiwillige GKV (Beitritt binnen 3 Monaten) oder PKVja, auf Übergangsgebührnisse inklusive Bildungszuschuss
Studium, unter 30in der Regel studentische GKV oder PKV nach BefreiungPKV ja; studentische GKV im Gesetz nicht vorgesehen
Studium, ab 30freiwillige GKV oder PKVja
Betriebliche Ausbildung oder Umschulung gegen EntgeltGKV-Pflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)nein – Arbeitgeberzuschuss
Praktikumje nach Vertrag; die Krankenkasse klärt eine mögliche Versicherungspflichtabhängig von der Versicherung

Die Continentale nennt auf ihrer Soldatenseite den Besuch einer Bundeswehrfachschule nach dem Dienst ausdrücklich als einen Fall, in dem ehemalige Zeitsoldaten zwischen GKV und PKV wählen können. Für Studierende gelten Besonderheiten, die der Ratgeber Krankenversicherung nach der Bundeswehr im Studium erklärt; den Beitritt zur GKV beschreibt der Ratgeber gesetzliche Krankenversicherung nach der Bundeswehr.

Bildungszuschuss: wie er Beitrag und Zuschuss verändert

Nimmst du während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 SVG geförderten Maßnahme in Vollzeitform teil, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschuss von 25 % der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 16 Abs. 3 SVG). Der Bildungszuschuss ist damit Teil der Übergangsgebührnisse – und erhöht die Grundlage für Beitrag und Zuschuss:

Beispiel: letzte Dienstbezüge 3.200 €, kinderlos ab 23, Zusatzbeitrag 2,9 %; eigene Berechnung 2026, Stand 18.10.2026.
Postenohne Bildungszuschussmit Bildungszuschuss
Übergangsgebührnisse im Monat2.400,00 €3.200,00 €
Freiwillige GKV gesamt (14,0 % + 2,9 % + 4,2 %)506,40 €675,20 €
Zuschuss GKV (Hälfte)253,20 €337,60 €
Dein Anteil GKV253,20 €337,60 €
Zuschuss PKV höchstens (10,25 %)246,00 €328,00 €

Der Unterschied zwischen den Systemen ist deutlich: In der freiwilligen GKV wächst dein Eigenanteil mit dem Bildungszuschuss mit. In der PKV bleibt der Beitrag gleich, weil er nicht vom Einkommen abhängt – der mögliche Zuschuss steigt aber, bis zur Hälfte deines Beitrags. Im Dienstzeitende-Rechner kannst du die Bildungsmaßnahme einschalten und deine Zahlen sehen.

Nach dem Dienst: Beitrag, Zuschuss und Eigenanteil

Beispiel: 2.400 € Übergangsgebührnisse, kinderlos, ab 23, 2026 – Euro pro Monat

0 €200 €400 €600 €506GKV-Beitrag gesamt253Zuschuss § 18 SVG253Eigenanteil GKV246PKV: Zuschuss höchstens

Eigene Berechnung: 14,0 % + 2,9 % Zusatzbeitrag + Pflege 4,2 % auf 2.400 € (§ 243 SGB V, § 55 SGB XI); Zuschuss die Hälfte (§ 18 Abs. 1 SVG); PKV 7,0 % + 1,45 % + 1,8 % = 10,25 %, höchstens die Hälfte des Beitrags (§ 18 Abs. 2 SVG).

Zeitplanung: Förderung, Übergangsgebührnisse und Krankenversicherung abstimmen

Die Förderung nach dem Dienst soll sich unmittelbar an das Dienstzeitende anschließen, kann aber innerhalb von sieben Jahren genutzt werden, nach mindestens 20 Jahren Gesamtdienstzeit innerhalb von acht Jahren (§ 7 Abs. 6 SVG). Den Bildungszuschuss gibt es dagegen nur, „wenn und solange“ die Maßnahme in den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse fällt (§ 16 Abs. 3 SVG). Drei Stellschrauben helfen beim Abstimmen:

  • Aufschub oder Unterbrechung: Die Zahlung der Übergangsgebührnisse kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt bis zu 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden (§ 16 Abs. 6 SVG) – etwa um sie mit dem Start einer Maßnahme zusammenzulegen.
  • Verlängerte Förderung: Wird die Förderung zum Ausgleich von Störungen zugunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, gibt es für diese Zeit gekürzte Übergangsgebührnisse, begrenzt auf die Anwärterbezüge des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; Einkommen aus der Maßnahme wird angerechnet (§ 16 Abs. 4 SVG).
  • Krankenversicherung mitplanen: Der Zuschuss nach § 18 SVG läuft nur während des regelmäßigen Bezugs. Wer die Übergangsgebührnisse aufschiebt, verschiebt auch den Zuschuss – die Versicherung selbst muss trotzdem ab dem ersten Tag nach dem Dienst bestehen.

Beachte bei einem Aufschub: Das Beitrittsrecht zur GKV gilt nur drei Monate nach dem Ausscheiden, unabhängig davon, wann deine Maßnahme beginnt.

Eingliederung: Praktika, Einarbeitungszuschuss und Jobsuche

Nach dem Dienst hört die Unterstützung nicht auf. Soldaten auf Zeit mit mindestens vier Jahren Verpflichtung haben Anspruch auf drei Betriebspraktika von je einem Monat (§ 9 Abs. 6 SVG). Arbeitgeber können einen Einarbeitungszuschuss erhalten (§ 9 Abs. 7 SVG), und das Karrierecenter unterstützt bis zu acht Jahre bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 SVG). Nach mindestens zwölf Jahren gelten bei Bewerbungen in den öffentlichen Dienst innerhalb von sechs Monaten keine Höchstaltersgrenzen (§ 9 Abs. 8 SVG). Für die Krankenversicherung zählt in dieser Phase: Ein Job unter der Versicherungspflichtgrenze bringt die GKV-Pflicht mit Arbeitgeberanteil; bis dahin gilt deine freiwillige GKV oder PKV. Mehr zur Übergangszeit ohne Job erklärt der Ratgeber arbeitslos nach der Bundeswehr.

Der zweite Berufsweg und die PKV

Viele Förderwege führen in Berufe, in denen die PKV die passende Wahl ist: Selbstständigkeit als Handwerksmeister/in, ein Studium mit späterer Tätigkeit über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €) oder die Beamtenlaufbahn. Mit einer Anwartschaft aus der Dienstzeit gelingt der Wechsel in die PKV ohne neue Gesundheitsprüfung – auch nach einer mehrjährigen Ausbildung. Die PKV bietet dir dann einen Beitrag unabhängig vom Einkommen und vertraglich zugesicherte Leistungen (§ 206 Abs. 1 VVG). Wie die Anwartschaft funktioniert, zeigt der Ratgeber Anwartschaft für Soldaten; den Weg in die PKV nach dem Dienst beschreibt private Krankenversicherung nach der Bundeswehr.

Checkliste: Berufsförderung und Krankenversicherung

  • Berufsberatung früh wahrnehmen und den Förderungsplan festlegen.
  • Prüfen, ob eine Freistellung vom Dienst die Übergangsgebührnisse und den Zuschuss verkürzt.
  • Art der Maßnahme nach dem Dienst klären: Schule, Studium, Ausbildung gegen Entgelt?
  • Krankenversicherung ab dem ersten Tag nach dem Dienst sichern – GKV-Beitritt binnen drei Monaten oder PKV.
  • Bildungszuschuss und Zuschuss nach § 18 SVG beantragen, Maßnahme und Bezugszeitraum abstimmen.
  • Anwartschaft umstellen, wenn der neue Beruf in die PKV führt.

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Häufige Fragen

Bin ich während einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes krankenversichert?

Findet die Maßnahme in der Dienstzeit statt – auch mit Freistellung vom militärischen Dienst –, bist du weiter Soldat/in und truppenärztlich versorgt. Nach dem Dienstzeitende brauchst du eine eigene Krankenversicherung: freiwillige GKV über das Beitrittsrecht, PKV oder – bei einer Ausbildung gegen Entgelt – die gesetzliche Pflichtversicherung.

Wie wirkt sich der Bildungszuschuss auf die Krankenversicherung aus?

Der Bildungszuschuss von 25 % der letzten Dienstbezüge erhöht die Übergangsgebührnisse (§ 16 Abs. 3 SVG). In der freiwilligen GKV steigen dadurch Beitrag und Zuschuss nach § 18 SVG gleichermaßen. In der PKV bleibt dein Beitrag gleich, der mögliche Höchstzuschuss von 10,25 % (2026) steigt mit.

Verkürzt eine Freistellung für die Berufsförderung die Übergangsgebührnisse?

Ja. Der Freistellungszeitraum nach § 7 Abs. 12 SVG verkürzt den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse (§ 16 Abs. 2 Satz 3 SVG) – und damit auch die Zeit, in der du den Zuschuss zur Krankenversicherung erhältst. Das gilt nicht bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

Bin ich in einer Ausbildung nach der Bundeswehr gesetzlich versichert?

Bei einer betrieblichen Ausbildung gegen Entgelt ja: Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Betrieb zahlt die Hälfte. Einen Zuschuss nach § 18 SVG gibt es dann nicht, weil ein Arbeitgeberzuschuss besteht. Bei schulischen Vollzeitmaßnahmen ohne Entgelt wählst du zwischen freiwilliger GKV und PKV.

Wer ist für die Berufsförderung zuständig?

Im Soldatenversorgungsgesetz heißt die Stelle „Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst“. Es berät, erstellt mit dir den Förderungsplan, bietet interne Maßnahmen an und unterstützt nach dem Dienst bis zu acht Jahre bei der Jobsuche (§§ 5, 6, 9 SVG). Die Berufsberatung ist Voraussetzung für Leistungen der Berufsförderung.

Quellen

  1. § 5 SVG – Berufsberatung – abgerufen 18.10.2026
  2. § 6 SVG – Dienstzeitbegleitende Förderung – abgerufen 18.10.2026
  3. § 7 SVG – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung – abgerufen 18.10.2026
  4. § 8 SVG – Kosten der schulischen und beruflichen Bildung – abgerufen 18.10.2026
  5. § 9 SVG – Eingliederungsmaßnahmen – abgerufen 18.10.2026
  6. § 16 SVG – Übergangsgebührnisse – Fassung ab 01.01.2026
  7. § 18 SVG – Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
  8. § 69a BBesG – Truppenärztliche Versorgung – abgerufen 18.10.2026
  9. § 5 SGB V – Versicherungspflicht – abgerufen 18.10.2026
  10. § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung – abgerufen 18.10.2026
  11. Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 370) – G. v. 22.12.2025
Redaktion Soldaten-PKV.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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