Inhalt (9 Abschnitte)
- Reservist bei der Bundeswehr: Krankenversicherung auf einen Blick
- Während des Dienstes: truppenärztliche Versorgung
- Gesetzlich versicherte Reservisten
- Privat versicherte Reservisten
- Unterhaltssicherung: Verdienstausfall und Leistungen für Selbstständige
- Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis und Krankenversicherung
- Pflegeversicherung und Familie im Reservedienst
- Ehemalige Zeitsoldaten in der Reserve
- Checkliste vor dem Reservedienst
- Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 22 Abs. 1 USG); bei einer festgesetzten Dienstzeit bis sechs Monate gibt es zahnärztliche Versorgung nur bei akutem Bedarf (§ 22 Abs. 2 USG).
- Eine bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes nicht berührt (§ 193 Abs. 4 SGB V); der Leistungsanspruch gegenüber der Kasse ruht in dieser Zeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Eine private Krankenversicherung läuft weiter; ob für längere Dienste eine Ruhens- oder Anwartschaftsregelung möglich ist, regeln die Vertragsbedingungen.
- Arbeitnehmern ersetzt der Bund den Verdienstausfall bis 301 € je Diensttag, Selbstständigen die entgehenden Einkünfte bis 430 € je Tag (§§ 5, 6 USG); zuständig ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- Bei Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes ruht das Arbeitsverhältnis während einer Übung (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG); im öffentlichen Dienst wird das Entgelt weitergezahlt (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG).
Als Reservist bei der Bundeswehr bist du während des Dienstes truppenärztlich versorgt (§ 22 USG) – deine Krankenversicherung läuft trotzdem weiter: Eine gesetzliche Mitgliedschaft wird durch Dienstleistungen und Übungen nicht berührt (§ 193 Abs. 4 SGB V), nur der Leistungsanspruch ruht für die Dienstzeit (§ 16 SGB V). Eine private Krankenversicherung besteht ebenfalls fort. Den Verdienstausfall ersetzt der Bund bis 301 € je Tag, Selbstständigen bis 430 € (§§ 5, 6 USG; Stand Oktober 2026).
Reservist bei der Bundeswehr: Krankenversicherung auf einen Blick
Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten – also Dienstleistungen und Übungen (§ 1 USG). Für sie regelt das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) neben der finanziellen Absicherung auch die medizinische Versorgung: Sie haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung; § 69a BBesG gilt entsprechend (§ 22 Abs. 1 USG). Daneben bleibt deine zivile Krankenversicherung bestehen.
| Situation | Während des Reservedienstes | Hinweis |
|---|---|---|
| Medizinische Versorgung | unentgeltliche truppenärztliche Versorgung | bei Dienstzeit bis 6 Monate Zahnbehandlung nur akut |
| Gesetzlich versichert (Pflicht oder freiwillig) | Mitgliedschaft läuft weiter, Leistungsanspruch ruht | Sonderregeln für Beiträge (§§ 244, 251 SGB V) |
| Privat versichert | Vertrag läuft weiter | Ruhensregelung nach Vertragsbedingungen |
| Familie | unverändert über ihre eigene Versicherung bzw. Familienversicherung | keine Beihilfe aus dem Reservedienst |
| Nach dem Dienst | Leistungsanspruch der eigenen Versicherung lebt wieder auf | Behandlungen ab dann wieder über Kasse bzw. Versicherer |
Während des Dienstes: truppenärztliche Versorgung
Sobald dein Reservedienst beginnt, bist du wie aktive Soldaten unentgeltlich truppenärztlich versorgt. Die Versorgung umfasst medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen – mindestens im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 69a Abs. 3 BBesG in Verbindung mit § 22 USG). Kann die Bundeswehr eine Leistung nicht selbst erbringen, überweisen Ärzte der Bundeswehr an zivile Behandler; im Notfall kannst du sie direkt aufsuchen (§ 69a Abs. 2 BBesG).
Eine Einschränkung gilt für kurze Dienste: Ist deine Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt, gibt es zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – außer es geht um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (§ 22 Abs. 2 USG). Geplante Zahnbehandlungen erledigst du deshalb am besten vor oder nach dem Dienst über deine eigene Versicherung. Für Wehrdienstbeschädigungen gilt seit 2025 das Soldatenentschädigungsgesetz – mehr unter Wehrdienstbeschädigung und Krankenversicherung.
Gesetzlich versicherte Reservisten
Bist du gesetzlich versichert, ändert der Reservedienst an deiner Mitgliedschaft nichts. § 193 Abs. 4 SGB V erklärt die Regeln für den Wehrdienst ausdrücklich für Personen anwendbar, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Das bedeutet:
Pflichtversicherte mit Entgeltfortzahlung
Zahlt dein Arbeitgeber das Entgelt weiter – etwa im öffentlichen Dienst während einer Übung –, gilt dein Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen (§ 193 Abs. 1 SGB V).
Alle übrigen Mitglieder
Bei anderen Pflichtversicherten und bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Dienst eine bestehende Mitgliedschaft nicht (§ 193 Abs. 2 SGB V).
Leistungsanspruch ruht
Für die Dauer des Dienstes ruht der Anspruch auf Leistungen der Kasse, denn die Bundeswehr versorgt dich (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Für die Beiträge während des Dienstes sieht das SGB V Sonderregeln vor – etwa einen ermäßigten Beitrag bei Einberufung zu einem Wehrdienst (§ 244 SGB V) und die Beitragstragung durch den Bund in bestimmten Fällen (§ 251 Abs. 4 SGB V). Was davon für dich gilt, sagt dir deine Krankenkasse. Die Dienstleistungen und Übungen selbst gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
Privat versicherte Reservisten
Bist du privat krankenversichert – etwa als Selbstständige/r, als Angestellte/r über der Versicherungspflichtgrenze oder als Beamtin bzw. Beamter mit Restkostentarif –, läuft dein Vertrag während des Reservedienstes weiter. Der Versicherer kann die Krankheitskosten-Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG); dein Schutz und deine Alterungsrückstellungen bleiben also erhalten. Der Beitrag ist grundsätzlich weiter zu zahlen.
Das bietet dir die PKV im Reservedienst
- Kein Einschnitt: Vertrag, Leistungen und Alterungsrückstellungen bleiben bestehen.
- Nach dem Dienst geht es nahtlos weiter – ohne neue Gesundheitsprüfung.
- Dein Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab und ändert sich durch den Dienst nicht.
Das klärst du vorher
- Bietet dein Versicherer für längere Dienste eine Ruhens- oder Anwartschaftsregelung an? Das regeln die Vertragsbedingungen.
- Als Angestellte/r: Wie verhält sich der Arbeitgeberzuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis ruht? Das klärst du mit deinem Arbeitgeber.
- Krankentagegeld: Wie wirkt sich der Dienst auf deinen Tarif aus?
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Unterhaltssicherung: Verdienstausfall und Leistungen für Selbstständige
Damit der Reservedienst dich finanziell nicht belastet, gewährt der Bund Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ersetzt, höchstens 301 € je Tag der Dienstleistung (§ 5 USG). Selbstständige erhalten für entgehende Einkünfte eine Entschädigung von einem Dreihundertsechzigstel ihrer Einkünfte laut letztem Steuerbescheid, höchstens 430 € je Tag, plus eine Pauschale für die Betriebsstätte (§ 6 USG). Statt dieser Leistungen kann eine Mindestleistung als Tagessatz gewählt werden (§ 8 USG); dazu kommt eine Prämie je Diensttag (§ 11 USG).
| Leistung | Regel |
|---|---|
| Verdienstausfall Arbeitnehmer | Netto-Arbeitsentgelt, höchstens 301 € je Tag |
| Entschädigung Selbstständige | 1/360 der Einkünfte, höchstens 430 € je Tag, plus Betriebsstätten-Pauschale |
| Mindestleistung | Tagessatz nach Anlage 1 USG, wahlweise |
| Prämie | je Tag Reservistendienst nach Anlage 2 USG |
| Heilfürsorge | unentgeltliche truppenärztliche Versorgung |
| Zuständig | Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat VII 3.2 |
Für die private Krankenversicherung Selbstständiger heißt das: Die Entschädigung ersetzt entgehende Einkünfte; deinen PKV-Beitrag zahlst du daraus wie gewohnt weiter. Gesetzlich freiwillig versicherte Selbstständige behalten ihre Mitgliedschaft (§ 193 Abs. 2 SGB V).
Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis und Krankenversicherung
Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis während des Dienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG); das gilt für Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend (§ 16 Abs. 3 ArbPlSchG). Im öffentlichen Dienst zahlt der Arbeitgeber während einer Wehrübung das Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub weiter (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG). Den Einberufungsbescheid musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG). Für deine Krankenversicherung bedeutet das: Die Mitgliedschaft in der GKV bleibt bestehen; ruht das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt, ersetzt die Unterhaltssicherung den Verdienstausfall.
Pflegeversicherung und Familie im Reservedienst
Deine Pflegeversicherung läuft während des Reservedienstes unverändert weiter – sozial über deine Pflegekasse oder privat über deine Pflegepflichtversicherung. Auch für deine Familie ändert sich nichts: Partner und Kinder bleiben über ihre eigene Versicherung oder über die Familienversicherung abgesichert. Der Bund sorgt nach § 31 Abs. 1 SG auch für das Wohl von Soldaten im Reservedienst; die Fürsorge für die Familie während des Wehrdienstes ist gesetzlich geregelt. Eine Beihilfe für Angehörige entsteht durch den Reservedienst nicht, denn § 31 Abs. 2 SG knüpft an Dienstbezüge an.
Ehemalige Zeitsoldaten in der Reserve
Viele Reservisten waren vorher Soldaten auf Zeit. Für sie lohnt ein Blick auf die eigene Versicherungsbiografie: Wer nach dem Dienstzeitende privat versichert ist – mit einer Anwartschaft aus den ersten sechs Dienstmonaten ohne neue Gesundheitsprüfung –, behält diesen Schutz auch im Reservedienst. Wer der GKV binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden freiwillig beigetreten ist (§ 9 SGB V), bleibt dort Mitglied. Den Übergang nach der Dienstzeit beschreibt Krankenversicherung nach der Bundeswehr; den freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz erklärt Freiwilliger Wehrdienst und Krankenversicherung.
Auch Versorgungsempfänger, etwa Berufssoldaten im Ruhestand, können Reservedienst leisten. Sie erhalten mindestens die Differenz zwischen ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe und ihren Versorgungsbezügen, jeweils nach Steuern (§ 9 USG). Im Dienst sind sie truppenärztlich versorgt; wie sich der Dienst auf ihre Beihilfe als Versorgungsempfänger und ihren privaten Restkostentarif auswirkt, klären sie vorab mit dem Bundesverwaltungsamt und ihrem Versicherer. Für Berufssoldaten im Ruhestand gilt sonst unverändert: 70 % Beihilfe, 30 % privat – mehr unter Beihilfe für Soldaten in Pension.
Checkliste vor dem Reservedienst
- Einberufungsbescheid unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen.
- Krankenkasse oder Versicherer über die Dienstzeit informieren.
- Privat versichert: Ruhens- oder Anwartschaftsregelung und Krankentagegeld für längere Dienste prüfen.
- Geplante Zahnbehandlungen vor oder nach dem Dienst einplanen, wenn die Dienstzeit bis sechs Monate dauert.
- Unterhaltssicherung rechtzeitig beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beantragen.
- Nach dem Dienst Behandlungen wieder über deine Krankenkasse oder deinen Versicherer abrechnen und die Dienstzeitbescheinigung für deine Unterlagen aufbewahren.
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Häufige Fragen
Wie bin ich als Reservist krankenversichert?
Während des Reservedienstes erhältst du Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 22 USG). Deine eigene Krankenversicherung bleibt bestehen: Eine gesetzliche Mitgliedschaft wird durch den Dienst nicht berührt (§ 193 Abs. 4 SGB V), der Leistungsanspruch ruht nur für die Dienstzeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine private Krankenversicherung läuft ebenfalls weiter.
Muss ich meine Krankenkasse über den Reservedienst informieren?
Es ist sinnvoll, die Einberufung deiner Krankenkasse oder deinem Versicherer mitzuteilen, weil der Leistungsanspruch in der GKV während des Dienstes ruht und für die Dienstzeit Sonderregeln für die Beiträge gelten (§§ 244, 251 SGB V). Deinem Arbeitgeber musst du den Einberufungsbescheid unverzüglich vorlegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG).
Läuft meine private Krankenversicherung im Reservedienst weiter?
Ja, der Vertrag besteht fort, und der Beitrag ist grundsätzlich weiter zu zahlen. Ob dein Versicherer für längere Dienstzeiten eine Ruhens- oder Anwartschaftsregelung anbietet, regeln die Vertragsbedingungen. Das klärst du vor Dienstbeginn mit deinem Versicherer oder einem spezialisierten Experten.
Zahlt der Bund meinen Verdienstausfall als Reservist?
Ja. Arbeitnehmern ersetzt der Bund den Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, höchstens 301 € je Tag der Dienstleistung (§ 5 USG). Selbstständige erhalten bis 430 € je Tag (§ 6 USG). Alternativ gibt es eine Mindestleistung als Tagessatz (§ 8 USG). Zuständig ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Bekomme ich als Reservist auch Zahnbehandlung?
Grundsätzlich gehört sie zur truppenärztlichen Versorgung. Bei einer festgesetzten Dienstzeit von bis zu sechs Monaten gibt es zahnärztliche Versorgung aber nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – außer es geht um die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (§ 22 Abs. 2 USG). Geplante Zahnbehandlungen laufen weiter über deine eigene Versicherung.
Quellen
- Unterhaltssicherungsgesetz (USG) – abgerufen 18.10.2026
- § 22 USG – Heilfürsorge – abgerufen 18.10.2026
- § 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst – abgerufen 18.10.2026
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs – abgerufen 18.10.2026
- § 244 SGB V – Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende – abgerufen 18.10.2026
- § 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte – abgerufen 18.10.2026
- § 1 ArbPlSchG – Ruhen des Arbeitsverhältnisses – abgerufen 18.10.2026
- § 16 ArbPlSchG – Sonstige Geltung (Reservistendienst) – abgerufen 18.10.2026
- Bundeswehr: Unterhaltssicherung für Reservistendienst Leistende – veröffentlicht 24.05.2019
- § 31 SG – Fürsorge – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.