Ratgeber

Wehrdienstbeschädigung und Krankenversicherung: was das Soldatenentschädigungsgesetz regelt

Diese Seite ist eine reine Information. Sie erklärt, wie das Soldatenentschädigungsgesetz die medizinische Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung regelt und wie das mit der Kranken- und Pflegeversicherung zusammenspielt. Wir stellen hier keine Fragen zu deiner Gesundheit und erheben keine Daten.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wehrdienstbeschädigung und Krankenversicherung: das Prinzip
  2. Was als Wehrdienstbeschädigung gilt
  3. Im Dienst: truppenärztliche Versorgung – oder das Günstigere
  4. Nach dem Dienst: Versorgung über die Unfallversicherung Bund und Bahn
  5. Was die eigene Krankenversicherung trotzdem leisten muss
  6. Geldleistungen: der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
  7. Angehörige, Hinterbliebene und der Übergang aus dem alten Recht
  8. Wichtige Anlaufstellen
Das Wichtigste in Kürze
  • Seit dem 01.01.2025 regelt das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) die Leistungen nach einer Wehrdienstbeschädigung; es gilt für geschädigte Personen sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen (§ 1 SEG).
  • Im Wehrdienstverhältnis erhalten Soldaten die medizinische Versorgung für eine anerkannte Schädigungsfolge im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung (§ 14 SEG); sind die SEG-Leistungen günstiger, gelten diese (§ 69a Abs. 1 BBesG).
  • Nach dem Dienst gibt es für die anerkannte Schädigungsfolge medizinische Versorgung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, ohne Kostenbeteiligung (§ 15 SEG); erbracht wird sie durch die Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 70 Abs. 2 SEG).
  • Für alles, was nicht mit der anerkannten Schädigungsfolge zusammenhängt, brauchen ehemalige Soldaten eine eigene Krankenversicherung – gesetzlich oder privat.
  • Leistungsansprüche aus privaten Versicherungen werden auf Leistungen des SEG nicht angerechnet (§ 10 Abs. 3 SEG).

Bei einer Wehrdienstbeschädigung übernimmt die Krankenversorgung nicht die eigene Krankenversicherung, sondern der Bund nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG, seit 01.01.2025): Im Dienst läuft die Behandlung der anerkannten Schädigungsfolge über die truppenärztliche Versorgung (§ 14 SEG), danach über die Unfallversicherung Bund und Bahn nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, ohne Kostenbeteiligung (§§ 15, 70 SEG). Für alles andere brauchen ehemalige Soldaten eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung (Stand Oktober 2026).

Wehrdienstbeschädigung und Krankenversicherung: das Prinzip

Das SEG hat am 01.01.2025 die bisherige Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz abgelöst (Gesetz vom 20.08.2021, BGBl. I S. 3932). Es gilt für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen (§ 1 SEG). Für die Krankenversicherung ist eine Unterscheidung entscheidend: Das SEG leistet für die anerkannte Schädigungsfolge. Für alle übrigen Behandlungen gilt das normale System – im Dienst die truppenärztliche Versorgung, nach dem Dienst die eigene Krankenversicherung.

Wer leistet bei einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung? Quellen: §§ 14, 15, 19, 70 SEG, § 69a BBesG, § 193 VVG; Stand 18.10.2026.
PhaseAnerkannte SchädigungsfolgeAlle übrigen Behandlungen
Im Wehrdienstverhältnistruppenärztliche Versorgung; SEG-Leistungen, wenn günstigertruppenärztliche Versorgung
Nach dem Dienstmedizinische Versorgung nach SEG über die Unfallversicherung Bund und Bahn, ohne Kostenbeteiligungeigene Krankenversicherung (GKV oder PKV)
Arbeitsunfähigkeit wegen der SchädigungsfolgeKrankengeld der Soldatenentschädigung (§ 19 SEG)Leistungen der eigenen Versicherung bzw. des Arbeitgebers
Familiein besonderen Fällen Erstattung psychotherapeutischer Leistungen (§ 51 SEG)Beihilfe bzw. eigene Krankenversicherung

Was als Wehrdienstbeschädigung gilt

Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn eine Gesundheitsstörung durch ein schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit dem Wehrdienst verursacht worden ist (§ 3 Abs. 1 SEG). Das Gesetz nennt dafür sechs Fallgruppen: einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes, eine Wehrdienstverrichtung, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, einen Angriff wegen des dienstlichen Verhaltens oder des Status als Soldat, gesundheitsschädigende Verhältnisse während einer Verwendung im Ausland sowie einen Angriff bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während einer Auslandsverwendung. Zum Wehrdienst gehören auch Dienstreisen, dienstliche Veranstaltungen und der Weg zur und von der Dienststelle (§ 3 Abs. 2, 3 SEG).

Als Schädigungsfolge anerkannt wird eine Gesundheitsstörung, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht; dafür genügt die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs (§ 5 SEG). Leistungen gibt es auf Antrag; während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden (§ 8 SEG). Die Durchführung liegt bei der Bundeswehrverwaltung als Träger der Soldatenentschädigung (§ 70 Abs. 1 SEG).

Im Dienst: truppenärztliche Versorgung – oder das Günstigere

Solange du im Wehrdienstverhältnis stehst, erhältst du die medizinische Versorgung für eine anerkannte Schädigungsfolge im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 14 SEG). Das BBesG ergänzt: Soldaten, die wegen einer anerkannten Schädigungsfolge im Sinne des SEG heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten für diese Behandlung die Leistungen nach dem SEG, wenn diese für sie günstiger sind; ausgenommen ist das Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 69a Abs. 1 BBesG). Das gilt auch für Reservisten im Dienst, die ebenfalls truppenärztlich versorgt werden (§ 22 USG).

Für die eigene Krankenversicherung ändert sich im Dienst nichts: Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten brauchen keine, ihre Pflegeversicherung läuft weiter. Wie die truppenärztliche Versorgung allgemein funktioniert, erklärt Freie Heilfürsorge bei der Bundeswehr.

Eine Besonderheit betrifft vor allem Reservisten und frühere Soldaten nach einem Einsatzunfall: Für sie kann ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes begründet werden. Waren sie beim Einsatzunfall gesetzlich versichert, bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bestehen (§ 193 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 SGB V); der Leistungsanspruch gegenüber der Kasse ruht in dieser Zeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), weil die Bundeswehr die Versorgung übernimmt. Wer privat versichert ist, klärt mit seinem Versicherer, wie der Vertrag in dieser Zeit weiterläuft.

Nach dem Dienst: Versorgung über die Unfallversicherung Bund und Bahn

Endet das Wehrdienstverhältnis, wechselt die Versorgung für die anerkannte Schädigungsfolge in ein eigenes System. Geschädigte Personen, die sich nicht mehr im Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten medizinische Versorgung nach den Vorschriften des SGB VII – also nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 15 Abs. 1 SEG). Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt (§ 15 Abs. 3 SEG). Erbracht werden sie für frühere Soldatinnen und Soldaten durch die Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 70 Abs. 2 SEG); laut Bundeswehr ist die UVB seit dem 01.01.2025 für die medizinische Versorgung, die berufliche Rehabilitation und schädigungsbedingte Pflegeleistungen zuständig.

Behandlung

Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, stationäre Behandlung, medizinische Rehabilitation (§ 16 SEG).

Krankengeld der Soldatenentschädigung

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge der anerkannten Schädigungsfolge (§ 19 SEG); in dieser Zeit besteht Schutz in Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 25 SEG).

Pflege

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit infolge der Schädigung nach § 44 SGB VII entsprechend (§ 17 SEG).

Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor (§ 10 Abs. 1 SEG). Für die Pflegeversicherung gibt es zudem eine Sonderregel: Wer sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befindet und bereits Pflegeleistungen nach dem SEG erhält, kann in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag beitragsfrei gestellt werden, sofern keine familienversicherten Angehörigen vorhanden sind (§ 56 Abs. 4 SGB XI).

Was die eigene Krankenversicherung trotzdem leisten muss

Das SEG deckt die anerkannte Schädigungsfolge – nicht die übrige Gesundheitsversorgung. Nach dem Dienstzeitende brauchen ehemalige Soldaten deshalb eine eigene Krankenversicherung: für alle anderen Behandlungen, für Vorsorge und für die Familie. Die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung greift, sobald der Anspruch auf truppenärztliche Versorgung endet (§ 193 Abs. 3 VVG). Für Soldaten auf Zeit gelten dieselben Wege wie für alle anderen: freiwilliger Beitritt zur GKV binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden (§ 9 SGB V) oder private Krankenversicherung, während der Übergangsgebührnisse jeweils mit Zuschuss (§ 18 SVG). Berufssoldaten erhalten im Ruhestand 70 % Beihilfe und versichern 30 % privat.

Private Leistungen werden nicht angerechnetLeistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen (§ 10 Abs. 3 SEG). Eigene private Vorsorge steht also neben dem SEG und schmälert es nicht.

Für die private Krankenversicherung gilt: Eine Anwartschaft, die in den ersten sechs Monaten ab Beginn der truppenärztlichen Versorgung über die Öffnungsaktion abgeschlossen wurde, ermöglicht den späteren Wechsel ohne neue Gesundheitsprüfung (PKV-Verband). Gesundheitsangaben gehören ausschließlich in ein vertrauliches Gespräch mit einem Experten, nicht auf eine Website. Wie die Wege nach dem Dienst aussehen, zeigt Krankenversicherung nach der Bundeswehr; die PKV-Bausteine erklärt PKV für Soldaten.

Geldleistungen: der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

Neben der medizinischen Versorgung sieht das SEG Geldleistungen vor. Geschädigte Personen erhalten ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 einen monatlichen Ausgleich (§ 11 SEG). Der Grad wird in Zehnerwerten von 10 bis 100 nach den Auswirkungen in allen Lebensbereichen bemessen (§ 6 SEG). Die Beträge werden jährlich entsprechend der Rentenanpassung angepasst (§ 13 SEG).

Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 SEG, gültig ab 01.07.2026 (SEG-Anpassungsverordnung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 185); Stand 18.10.2026.
Grad der SchädigungsfolgenMonatlicher Ausgleich
30 und 40452 €
50 und 60905 €
70 und 801.357 €
901.810 €
1002.261 €

Bei besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen erhöht sich der Betrag beim Grad 100 um 20 % (§ 11 Abs. 2 SEG). Der Ausgleich wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet (§ 10 Abs. 2 SEG). Weitere Leistungen betreffen etwa die Teilhabe am Arbeitsleben und den Erwerbsschadensausgleich (§ 7 SEG).

Angehörige, Hinterbliebene und der Übergang aus dem alten Recht

Das SEG berücksichtigt auch das Umfeld der geschädigten Person. Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, können in besonderen Fällen die Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen erhalten (§§ 7 Abs. 2, 51 SEG). Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 7 und auf Sterbegeld (§ 7 Abs. 3 SEG). Für die laufende Krankenversicherung der Familie gelten im Übrigen die normalen Regeln: Beihilfe für Angehörige aktiver Soldaten (Partner 70 %, Kinder 80 %) bzw. eigene Krankenversicherung – mehr unter Beihilfe für Soldaten.

Wer im Dezember 2024 bereits Leistungen nach dem bisherigen Soldatenversorgungsgesetz erhielt und dessen Ansprüche vor dem 01.01.2025 unanfechtbar festgestellt waren, erhält diese nach den Übergangsvorschriften weiter (§ 80 SEG). Über bis zum 31.12.2024 gestellte und noch nicht entschiedene Anträge wird nach dem damals geltenden Recht entschieden.

Wichtige Anlaufstellen

  • Bundeswehrverwaltung: Träger der Soldatenentschädigung und zuständig für Anträge (§ 70 Abs. 1 SEG).
  • Unfallversicherung Bund und Bahn: erbringt die medizinische Versorgung früherer Soldaten für die anerkannte Schädigungsfolge (§ 70 Abs. 2 SEG).
  • Fallmanagement: Laut Bundeswehr informieren und beraten Fallmanagerinnen und Fallmanager die Berechtigten umfassend über mögliche Leistungen, auch außerhalb des SEG (§ 67 SEG).
  • Eigene Krankenversicherung: für alle übrigen Behandlungen nach dem Dienst – die Wege und Fristen zeigt der Dienstzeitende-Rechner.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der zuständigen Stellen. Für die allgemeine Planung deiner Kranken- und Pflegeversicherung – ganz ohne Gesundheitsfragen – gibt es den kostenlosen Soldaten-KV-Check.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Behandlung einer Wehrdienstbeschädigung im Dienst?

Im Wehrdienstverhältnis erhalten Soldaten die medizinische Versorgung für eine anerkannte Schädigungsfolge im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 14 SEG). Sind die Leistungen nach dem SEG für sie günstiger, erhalten sie diese für die Behandlung der Schädigungsfolge (§ 69a Abs. 1 BBesG).

Wer zahlt die Behandlung nach dem Ende der Dienstzeit?

Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten ehemalige Soldaten medizinische Versorgung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, ohne Kostenbeteiligung (§ 15 SEG). Die Erbringung dieser Leistungen ist auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen (§ 70 Abs. 2 SEG); Träger der Soldatenentschädigung ist die Bundeswehrverwaltung.

Brauche ich mit einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung noch eine Krankenversicherung?

Ja, nach dem Dienst. Das SEG leistet für die anerkannte Schädigungsfolge; für alle anderen Behandlungen und für deine Familie brauchst du eigenen Schutz – gesetzlich oder privat. Die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung gilt nach dem Ende der truppenärztlichen Versorgung auch für dich (§ 193 Abs. 3 VVG).

Seit wann gilt das Soldatenentschädigungsgesetz?

Das SEG ist am 01.01.2025 in Kraft getreten (Gesetz vom 20.08.2021, BGBl. I S. 3932). Wer im Dezember 2024 bereits Leistungen nach dem bisherigen Soldatenversorgungsgesetz erhielt, wird nach den Übergangsvorschriften in Kapitel 15 des SEG weiter versorgt.

Werden private Versicherungsleistungen auf das SEG angerechnet?

Nein. Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen (§ 10 Abs. 3 SEG). Umgekehrt gehen die Leistungen des SEG den Leistungen anderer Sozialleistungsträger vor (§ 10 Abs. 1 SEG).

Quellen

  1. Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) – zuletzt geändert durch V v. 18.06.2026, abgerufen 18.10.2026
  2. § 69a BBesG – Heilfürsorge für Soldaten – abgerufen 18.10.2026
  3. § 193 VVG – Versicherungspflicht – abgerufen 18.10.2026
  4. § 56 SGB XI – Beitragsfreiheit – abgerufen 18.10.2026
  5. § 22 USG – Heilfürsorge für Reservistendienst Leistende – abgerufen 18.10.2026
  6. buzer.de: § 11 SEG mit Änderungshistorie (SEG-Anpassungsverordnung 2026) – gültig ab 01.07.2026
  7. Bundeswehr: Interview zum Soldatenentschädigungsgesetz – 26.11.2024
  8. Unfallversicherung Bund und Bahn – abgerufen 18.10.2026
Redaktion Soldaten-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Truppenärztlich versorgt – und dann? Kenn deine Fristen.

Pflegepflicht ab der Ernennung, sechs Monate für die Anwartschaft, drei Monate nach dem Dienstzeitende: Der Soldaten-KV-Check rechnet dir deine Termine aus und zeigt deine Vorteile mit der PKV.

Soldaten-KV-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
Deinen Soldaten-Fahrplan in 60 Sekunden