Inhalt (9 Abschnitte)
- Soldat, Kind geboren: was für die Krankenversicherung gilt
- Die wichtigsten Fristen nach der Geburt
- Kindernachversicherung: was § 198 VVG verlangt
- Die Öffnungsaktion für Neugeborene: sechs Monate ab der Geburt
- Oder Familienversicherung über deinen Partner
- Was die Versicherung für dein Baby kostet
- Elternzeit als Soldat: was dein Schutz dabei macht
- Drei Stolpersteine nach der Geburt – und wie du sie umgehst
- Checkliste: die ersten Wochen mit Baby
- Neugeborene von Soldaten sind nicht truppenärztlich versorgt (§ 69a BBesG), erhalten aber 80 % Beihilfe, sobald sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden (§ 31 Abs. 2 SG, §§ 4, 46 BBhV).
- Die restlichen 20 % deckt ein Kindertarif; meldest du dein Baby spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend an, gibt es weder Risikozuschlag noch Wartezeit (§ 198 VVG) – wenn ein Elternteil beim Versicherer versichert ist.
- Greift die Kindernachversicherung nicht, hilft die Öffnungsaktion: sechs Monate ab der Geburt, ohne Ablehnung aus Risikogründen – vorausgesetzt, du hast eine Anwartschaft (PKV-Verband, Stand Januar 2026).
- Alternativ ist dein Baby über einen gesetzlich versicherten Partner familienversichert, außer du verdienst mehr als dieser und über 6.450 € im Monat (2026, § 10 Abs. 3 SGB V).
- Die Elternzeit beantragst du als Soldat/in in der Regel sechs Wochen vor Beginn; die truppenärztliche Versorgung bleibt dabei erhalten (§ 28 Abs. 7 SG, EltZSoldV).
Ist dein Kind geboren und du bist Soldat, braucht dein Baby eine eigene Krankenversicherung, denn die truppenärztliche Versorgung gilt nur für dich. Es erhält 80 % Beihilfe des Bundes, und für die restlichen 20 % versicherst du es in einem Kindertarif – ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit, wenn du es spätestens zwei Monate nach der Geburt anmeldest (§ 198 VVG). Alternativ ist es über einen gesetzlich versicherten Partner familienversichert. Greift die Kindernachversicherung nicht, bleiben sechs Monate über die Öffnungsaktion (Stand Oktober 2026).
Soldat, Kind geboren: was für die Krankenversicherung gilt
Die truppenärztliche Versorgung ist eine Leistung an dich als Soldatin oder Soldat (§ 69a BBesG). Dein Baby ist eine eigene Person mit eigenem Versicherungsbedarf – vom ersten Lebenstag an. Für Angehörige von Soldaten mit Dienstbezügen gilt die Bundesbeihilfeverordnung (§ 31 Abs. 2 SG). Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 BBhV), und erhalten dann 80 % Beihilfe (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV). Den Rest deckt entweder ein privater Kindertarif oder die beitragsfreie Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Elternteil.
Für die Mutter gilt: Ist sie selbst Soldatin, umfasst ihre truppenärztliche Versorgung ausdrücklich Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 69a Abs. 3 Nr. 5 BBesG). Ist sie als Partnerin bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, sind Aufwendungen in Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig – die BBhV regelt schon im Titel Beihilfe „in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“. Ist sie gesetzlich versichert, leistet ihre Krankenkasse.
Keine Gesundheitsfragen auf dieser SeiteWir fragen nie nach der Gesundheit deines Kindes. Die gute Nachricht: Mit der Kindernachversicherung oder der Öffnungsaktion kommt es darauf in aller Regel gar nicht an.
Die wichtigsten Fristen nach der Geburt
Rund um die Geburt laufen mehrere Fristen gleichzeitig. Die beiden wichtigsten für die Krankenversicherung stehen ganz oben:
| Was | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kindernachversicherung ohne Risikozuschlag und Wartezeit | spätestens 2 Monate nach der Geburt, rückwirkend | § 198 Abs. 1 VVG |
| Öffnungsaktion für Neugeborene (wenn § 198 VVG nicht greift) | 6 Monate ab der Geburt | PKV-Verband, Selbstverpflichtung |
| Elternzeit beantragen (direkt nach Geburt oder Mutterschutz) | 6 Wochen vor Beginn, sonst 8 Wochen | § 2 EltZSoldV |
| Beihilfeantrag für Rechnungen rund um die Geburt | bis 3 Jahre nach dem Rechnungsdatum | § 54 BBhV |
| Familienzuschlag für das Kind | so früh wie möglich bei der Dienststelle melden | Voraussetzung der Beihilfe (§ 4 Abs. 2 BBhV) |
Am besten trägst du dir das Datum zwei Monate nach der Geburt sofort in den Kalender ein – und kümmerst dich schon vor der Geburt um den passenden Tarif. Welche Fristen für deine ganze Familie laufen, zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.
Kindernachversicherung: was § 198 VVG verlangt
Die Kindernachversicherung ist der einfachste Weg, dein Baby privat zu versichern. Der Versicherer muss das Kind ab Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten aufnehmen, wenn es spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 Abs. 1 VVG). Drei Bedingungen solltest du kennen:
Ein Elternteil ist dort versichert
Am Tag der Geburt muss ein Elternteil beim selben Versicherer versichert sein. Der Versicherer darf dafür eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen (§ 198 Abs. 3 VVG).
Schutz nicht höher als beim Elternteil
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils.
Anmeldung binnen zwei Monaten
Die Anmeldung muss rechtzeitig beim Versicherer eingehen – rückwirkend zum Tag der Geburt.
Bei Soldatenfamilien ist der Weg oft über den privat versicherten Partner möglich, etwa wenn die Mutter mit 70 % Beihilfe einen 30-%-Tarif hat. Ob auch deine eigene Anwartschaft genügt, regeln die Bedingungen des jeweiligen Versicherers – das klärt der Partner-Experte vor der Geburt. Wichtig: Der Kindertarif wird auf die 20 % abgestimmt, die die Beihilfe offenlässt.
Die Öffnungsaktion für Neugeborene: sechs Monate ab der Geburt
Greift die Kindernachversicherung nicht – etwa weil kein Elternteil privat krankenversichert ist –, hilft die Öffnungsaktion der PKV. Laut PKV-Verband können Neugeborene binnen sechs Monaten ab der Geburt aufgenommen werden: ohne Ablehnung aus Risikogründen, ohne Leistungsausschlüsse, mit einem Risikozuschlag von höchstens 30 %. Voraussetzung ist, dass du als Soldat selbst eine Anwartschaft hast oder privat versichert bist; aufgenommen wird das Kind beim Versicherer deiner Anwartschaft.
Mit deiner Anwartschaft
- Dein Baby erhält über die Öffnungsaktion Zugang zur PKV – ohne Ablehnung aus Risikogründen.
- Auch dein Partner hat ab der Heirat eine eigene Sechs-Monats-Frist.
- Nach dem Dienst wandelst du deine Anwartschaft ohne neue Gesundheitsprüfung um.
Ohne Anwartschaft – das klärst du rechtzeitig
- Dann bleiben die Kindernachversicherung über einen privat versicherten Partner oder die Familienversicherung.
- Eine eigene Anwartschaft über die Öffnungsaktion gab es nur in deinen ersten sechs Dienstmonaten.
- Der Partner-Experte prüft, welcher Weg für dein Kind offensteht.
Was deine Anwartschaft bis zum Dienstzeitende kostet, zeigt der Anwartschafts-Rechner; warum sie für die Familie so wichtig ist, erklärt Anwartschaft für Soldaten.
Oder Familienversicherung über deinen Partner
Ist die Mutter oder der Vater deines Kindes gesetzlich versichert, kann das Baby dort ab Geburt beitragsfrei familienversichert werden (§ 10 SGB V). Über dich selbst geht das nicht, weil du als Soldat kein Mitglied einer Krankenkasse bist. Eine Ausnahme schließt die Familienversicherung aus: wenn du mehr verdienst als dein gesetzlich versicherter Partner und deine Bezüge über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen – 2026 über 6.450 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 über 7.012,50 € (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Welcher Weg sich für euch anbietet, hängt also an euren Einkommen und an euren Wünschen. Mit Beihilfe plus Kindertarif ist dein Kind Privatpatient – mit Leistungen je nach Tarif und vertraglich zugesichert (§ 206 VVG). Ob die Familienversicherung bei euch möglich ist, prüft der Familien-Rechner; beide Wege im Detail erklärt Beihilfe für Kinder von Soldaten.
Was die Versicherung für dein Baby kostet
Mit 80 % Beihilfe bleibt ein kleiner privater Anteil. Ein veröffentlichtes Beispiel: 57,77 € im Monat für ein Kind von 0 bis 15 Jahren in einem beihilfekonformen 20-%-Tarif (Allianz, Mai 2026). Die Pflegepflichtversicherung ist für Kinder beitragsfrei: In der privaten Pflegepflichtversicherung sind sie bei einem Elternteil unter denselben Voraussetzungen wie in der Familienversicherung mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 f SGB XI). Bist du als Soldat auf Zeit sozial pflegeversichert, sinkt dein Beitragssatz ab dem zweiten Kind um 0,25 Punkte je Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Beihilfe des Bundes | 80 % der beihilfefähigen Kosten |
| Kindertarif (20 %), Beispiel | 57,77 € im Monat |
| Pflegepflichtversicherung des Kindes | beitragsfrei |
| Alternative: GKV-Familienversicherung über den Partner | beitragsfrei |
Elternzeit als Soldat: was dein Schutz dabei macht
Nach der Geburt nehmen viele Soldatinnen und Soldaten Elternzeit. Sie wird unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt – aber mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 28 Abs. 7 SG, § 1 EltZSoldV). Du bleibst also versorgt. Deine Familie behält die Beihilfe, denn § 31 Abs. 2 Nr. 1 SG nennt ausdrücklich Soldaten, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Den Antrag stellst du schriftlich oder elektronisch: sechs Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit direkt nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sonst acht Wochen vorher (§ 2 EltZSoldV). Alle Details: Elternzeit als Soldat/in.
Drei Stolpersteine nach der Geburt – und wie du sie umgehst
Im Trubel der ersten Wochen geht die Anmeldung leicht unter. Wer die Frist des § 198 VVG verpasst, braucht die Öffnungsaktion oder einen Antrag mit Gesundheitsfragen. Kläre den Tarif deshalb schon vor der Geburt.
Ohne Berücksichtigung beim Familienzuschlag ist dein Kind bei der Beihilfe nicht berücksichtigungsfähig (§ 4 Abs. 2 BBhV). Melde die Geburt deshalb zügig deiner Dienststelle.
Der Tarif muss genau die 20 % abdecken, die die Beihilfe offenlässt. Ein zu kleiner Prozentsatz hinterlässt Lücken, ein zu großer kostet unnötig Beitrag.
Checkliste: die ersten Wochen mit Baby
- Schon vor der Geburt klären: Kindertarif über den privat versicherten Partner oder Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Partner.
- Baby spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend beim Versicherer anmelden (§ 198 VVG).
- Greift die Kindernachversicherung nicht: Öffnungsaktion binnen sechs Monaten ab Geburt beim Versicherer deiner Anwartschaft nutzen.
- Geburt bei der Dienststelle melden, damit das Kind beim Familienzuschlag berücksichtigt wird – Voraussetzung für 80 % Beihilfe.
- Elternzeit rechtzeitig beantragen und die Pflegeversicherung für die Zeit der Elternzeit prüfen.
Den Überblick über Partner und Kinder gibt Beihilfe für die Ehefrau eines Soldaten. Deine Fristen mit Datum zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.
Häufige Fragen
Ist mein Neugeborenes über die truppenärztliche Versorgung versichert?
Nein. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gilt nur für die Soldatin oder den Soldaten selbst (§ 69a BBesG). Dein Baby erhält stattdessen 80 % Beihilfe des Bundes und braucht für die restlichen 20 % einen Kindertarif – oder es ist über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert.
Bis wann muss ich mein Baby als Soldat versichern?
Für die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit musst du dein Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden (§ 198 Abs. 1 VVG). Greift sie nicht, bleibt die Öffnungsaktion mit einer Frist von sechs Monaten ab der Geburt – wenn du eine Anwartschaft hast (PKV-Verband).
Muss mein Baby eine Gesundheitsprüfung machen?
Nicht, wenn du die Kindernachversicherung nutzt: Bei rechtzeitiger Anmeldung binnen zwei Monaten darf der Versicherer weder Risikozuschläge noch Wartezeiten verlangen (§ 198 VVG). Über die Öffnungsaktion gibt es keine Ablehnung aus Risikogründen, Zuschläge sind auf 30 % begrenzt. Gesundheitsfragen beantwortest du nur im vertraulichen Antrag, nie auf dieser Website.
Was kostet die Krankenversicherung für ein Baby eines Soldaten?
Mit 80 % Beihilfe versicherst du nur 20 % privat. Ein veröffentlichtes Beispiel liegt bei 57,77 € im Monat für ein Kind von 0 bis 15 Jahren, die Pflegepflichtversicherung ist dabei beitragsfrei (Allianz, Mai 2026). In der GKV-Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Partner ist das Kind beitragsfrei.
Bekommt mein Baby Beihilfe, obwohl ich Soldat bin?
Ja. Für Angehörige von Soldaten mit Dienstbezügen ist die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden (§ 31 Abs. 2 SG). Kinder erhalten 80 %, wenn sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 BBhV). Das gilt auch, wenn du Elternzeit nimmst. Nach dem Dienstzeitende eines Zeitsoldaten entfällt die Beihilfe.
Quellen
- § 198 VVG – Kindernachversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 31 SG – Fürsorge, Beihilfe – abgerufen 18.10.2026
- § 69a BBesG – Heilfürsorge für Soldaten – abgerufen 18.10.2026
- § 4 BBhV – Berücksichtigungsfähige Personen – abgerufen 18.10.2026
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe – abgerufen 18.10.2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 110 SGB XI – Private Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 28 SG – Urlaub, Elternzeit – abgerufen 18.10.2026
- Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV) – zuletzt geändert 23.10.2024
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV (Angehörige) – Stand Januar 2026
- Allianz: Beitragsbeispiele beihilfekonformer Tarife (Kind 80 %) – Stand Mai 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.