Heilfürsorge

Elternzeit als Soldat/in: was mit der truppenärztlichen Versorgung passiert

Elternzeit ist eine besondere Zeit – und für die Absicherung eine gute Nachricht: Auch wenn deine Bezüge in der Elternzeit wegfallen, bleibt deine truppenärztliche Versorgung bestehen. Hier erfährst du, was sonst gilt: für deine Pflegeversicherung, die Beihilfe deiner Familie, den Betreuungsurlaub und deine Dienstzeit als Soldat/in auf Zeit.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Soldat in Elternzeit: Die Krankenversicherung bleibt
  2. Dauer, Antrag und Teilzeit
  3. Pflegeversicherung in der Elternzeit
  4. Beihilfe für Partner und Kinder in der Elternzeit
  5. Betreuungsurlaub nach der Elternzeit
  6. Elternzeit und Dienstzeit als Soldat auf Zeit
  7. Die PKV-Vorteile in der Familienphase
  8. Checkliste: Elternzeit als Soldat/in
Das Wichtigste in Kürze
  • Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge – mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 28 Abs. 7 SG, § 1 Abs. 1 EltZSoldV).
  • Die Elternzeit dauert bis zum dritten Geburtstag des Kindes; bis zu 24 Monate können später genommen werden, verteilt auf bis zu vier Abschnitte (§ 1 Abs. 2 EltZSoldV).
  • Deine Familie behält die Beihilfe: § 31 Abs. 2 Nr. 1 SG nennt ausdrücklich Soldaten, die Elternzeit in Anspruch nehmen – Partner 70 %, Kinder 80 %.
  • In der sozialen Pflegeversicherung ist das Elterngeld beitragsfrei (§ 56 Abs. 3 SGB XI); ein privater Pflegebeitrag läuft unverändert weiter.
  • Bei Soldaten auf Zeit verlängert sich die Dienstzeit um die Elternzeit nur in bestimmten Fällen, etwa bei mehr als sechs Monaten Studium oder Fachausbildung zuvor (§ 40 Abs. 4 SG).

In der Elternzeit bleibt die Krankenversicherung von Soldaten gesichert: Die Bezüge fallen weg, die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bleibt ausdrücklich bestehen (§ 28 Abs. 7 SG, § 1 EltZSoldV). Deine Familie behält die Beihilfe – Partner 70 %, Kinder 80 % (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SG). In der sozialen Pflegeversicherung ist das Elterngeld beitragsfrei (§ 56 Abs. 3 SGB XI), ein privater Pflegebeitrag läuft unverändert weiter. Die Elternzeit dauert bis zum dritten Geburtstag des Kindes (Stand Oktober 2026).

Soldat in Elternzeit: Die Krankenversicherung bleibt

Das Soldatengesetz regelt die Elternzeit in einem Satz: Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 28 Abs. 7 SG). Die Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten wiederholt das und stellt klar, dass es in dieser Zeit keine Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gibt (§ 1 Abs. 1 EltZSoldV). Auch § 69a BBesG bestätigt: Die Heilfürsorge gilt während einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 SG weiter.

Für dich heißt das: Du brauchst in der Elternzeit keine eigene Krankenversicherung, und es entsteht keine Lücke. Das gilt für Soldatinnen und Soldaten gleichermaßen – Väter wie Mütter. Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie anteilig, allein oder gemeinsam nehmen (§ 1 Abs. 3 EltZSoldV).

Was in der Elternzeit von Soldatinnen und Soldaten wegfällt und was bleibt; Quellen: § 28 Abs. 7, § 31 Abs. 2 SG, § 1 EltZSoldV, § 69a BBesG, § 56 SGB XI; Stand 18.10.2026.
BereichIn der Elternzeit
Geld- und Sachbezügeentfallen
Truppenärztliche Versorgung für dichbleibt unentgeltlich bestehen
Beihilfe für Partner und Kinderbleibt (70 % bzw. 80 %)
Soziale PflegeversicherungElterngeld beitragsfrei; übrige Einnahmen nach den Regeln der Pflegekasse
Private Pflegepflichtversicherungläuft mit unverändertem Beitrag weiter
Anwartschaftläuft weiter – Vertrag und Schutz bleiben bestehen
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetzkeine

Dauer, Antrag und Teilzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann später genommen werden. Insgesamt kannst du die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilen (§ 1 Abs. 2 EltZSoldV). Den Antrag stellst du schriftlich oder elektronisch: sechs Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sonst acht Wochen vorher. Dabei gibst du an, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren du Elternzeit nimmst (§ 2 Abs. 1 EltZSoldV). Die Elternzeit erteilt das Verteidigungsministerium oder eine beauftragte Stelle (§ 3 EltZSoldV).

Antrag

Sechs Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit direkt nach Geburt oder Mutterschutz startet – sonst acht Wochen.

Teilzeit außerhalb

Mit Zustimmung darfst du während der Elternzeit bis 32 Stunden in der Woche außerhalb des Soldatenverhältnisses arbeiten (§ 4 EltZSoldV).

Teilzeit im Dienst

Statt Elternzeit kann eine Teilzeitbeschäftigung im Dienst bewilligt werden, auch unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 30a Abs. 1 SG).

Arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit außerhalb der Bundeswehr, bleibt die truppenärztliche Versorgung bestehen. Ob die Teilzeitstelle zusätzlich eine Versicherungspflicht auslöst, klärst du mit der Krankenkasse – als Soldat bist du in der GKV grundsätzlich versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Pflegeversicherung in der Elternzeit

Deine Pflegepflicht besteht auch in der Elternzeit fort. Wie sich die Elternzeit auf deinen Beitrag auswirkt, hängt davon ab, wie du pflegeversichert bist. In der sozialen Pflegeversicherung sind Mitglieder für die Dauer des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei; die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Elterngeld selbst (§ 56 Abs. 3 SGB XI). Ob für andere Einnahmen – etwa aus einer Teilzeitstelle – Beiträge anfallen, sagt dir deine Pflegekasse.

Privat pflegeversichert

  • Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab – er läuft in der Elternzeit unverändert weiter.
  • Kinder sind in deiner Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 f SGB XI).
  • Kein Antrag, keine Neuberechnung – volle Planbarkeit für eure Haushaltskasse.

Sozial pflegeversichert – das klärst du

  • Elterngeld ist beitragsfrei (§ 56 Abs. 3 SGB XI); weitere Einnahmen meldest du der Pflegekasse.
  • Mit dem zweiten Kind sinkt dein Satz um 0,25 Punkte (§ 55 Abs. 3 SGB XI) – nach der Elternzeit zahlst du dann z. B. 1,55 % statt 1,8 %.
  • Mit dem ersten Kind entfällt der Kinderlosenzuschlag dauerhaft.

Wie sich Kinder auf deinen Pflegebeitrag über die gesamte Dienstzeit auswirken, rechnet der Pflegeversicherungs-Rechner; die Regeln der Pflegepflicht erklärt Pflegeversicherung für Soldaten.

Beihilfe für Partner und Kinder in der Elternzeit

Für deine Familie ändert die Elternzeit nichts zum Nachteil. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SG erklärt die Bundesbeihilfeverordnung ausdrücklich auf Soldatinnen und Soldaten für anwendbar, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Dein Partner erhält bei Einkünften unter der Grenze weiter 70 %, deine Kinder 80 % Beihilfe (§ 46 Abs. 2 BBhV). Den Rest decken die privaten Restkostentarife wie bisher.

Eine Regel kann für Familien in der Elternzeit sogar hilfreich sein: Maßgeblich für die Partner-Beihilfe sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag – 22.648 € für Anträge 2026, 23.608 € ab 2027. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr geringer, etwa weil dein Partner selbst Elternzeit nimmt, sind seine Aufwendungen unter Vorbehalt schon im laufenden Jahr beihilfefähig (§ 6 Abs. 2 BBhV). Für das Neugeborene gilt: 80 % Beihilfe plus Kindertarif oder Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Partner – alle Fristen nach der Geburt stehen unter Kind geboren als Soldat. Was deine Familie mit Beihilfe privat kostet, zeigt der Familien-Rechner.

Beihilfe zahlt den Großteil – privat versichert wird nur der Rest

Anteil an den Krankheitskosten in Prozent (Bund)

0 %25 %50 %75 %100 %7030Partner/in8020Kind7030Berufssoldat/in im Ruhestand
Beihilfe des BundesPrivater Restkostentarif

§ 31 Abs. 2 SG, § 46 Abs. 2 BBhV; Partner/innen nur mit Einkünften bis 22.648 € (Anträge 2026) bzw. 23.608 € (ab 2027).

Betreuungsurlaub nach der Elternzeit

Reicht die Elternzeit nicht aus, gibt es einen weiteren Weg: Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit kann auf Antrag Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren gewährt werden, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen (§ 28 Abs. 5 SG). Auch hier entfallen die Geld- und Sachbezüge – mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.

Eine Besonderheit gilt allerdings: Im Betreuungsurlaub bleibt die truppenärztliche Versorgung nur bestehen, sofern du keinen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hast (§ 69a Abs. 1 BBesG). Bist du etwa über einen gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert, geht diese vor. Für den Betreuungsurlaub verweist § 31 Abs. 3 SG zudem auf § 92 Abs. 5 BBG, der Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegeln vorsieht. Den Antrag auf Verlängerung eines Betreuungsurlaubs musst du spätestens sechs Monate vor Ablauf stellen (§ 28 Abs. 5 SG).

Elternzeit und Dienstzeit als Soldat auf Zeit

Für Zeitsoldaten stellt sich eine zusätzliche Frage: Verschiebt die Elternzeit das Dienstzeitende – und damit den Wechsel in eine neue Krankenversicherung? Die Antwort steht in § 40 SG. Die Dauer der Berufung verlängert sich um die Dauer der Elternzeit, wenn die militärische Ausbildung vor dem Beginn der Elternzeit bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war (§ 40 Abs. 4 SG). Ausnahmsweise kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht verlängert, wenn daran kein dienstliches Interesse besteht; die Entscheidung fällt spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit (§ 40 Abs. 8 SG).

Wichtig für deine PlanungDie von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (§ 1 Abs. 6 EltZSoldV). Fällt dein Dienstzeitende in die Elternzeit, beginnen am Tag danach die drei Monate für den freiwilligen GKV-Beitritt (§ 9 SGB V) – oder dein privater Schutz muss nahtlos starten.

Wann dein Dienstzeitende liegt, wie lange Übergangsgebührnisse laufen und welche Frist für den GKV-Beitritt gilt, rechnet der Dienstzeitende-Rechner.

Die PKV-Vorteile in der Familienphase

Planbarer Pflegebeitrag

Privat hängt dein Pflegebeitrag nicht vom Einkommen ab – auch nicht in der Elternzeit oder in Teilzeit danach.

Kinder ohne Gesundheitsprüfung

Neugeborene versicherst du ohne Risikozuschlag und Wartezeit, wenn du sie binnen zwei Monaten anmeldest und ein Elternteil beim Versicherer versichert ist (§ 198 VVG).

Anwartschaft läuft weiter

Deine Anwartschaft aus den ersten sechs Dienstmonaten sichert den späteren Wechsel ohne neue Gesundheitsprüfung – und öffnet Partner und Kind die Öffnungsaktion.

Checkliste: Elternzeit als Soldat/in

  • Elternzeit sechs bzw. acht Wochen vor Beginn beantragen und die Zeiträume für zwei Jahre festlegen.
  • Pflegekasse informieren, wenn du sozial pflegeversichert bist – Elterngeld ist beitragsfrei.
  • Baby binnen zwei Monaten zur Kindernachversicherung anmelden oder die Familienversicherung über den Partner klären.
  • Partner-Beihilfe prüfen: Sinken die Einkünfte im laufenden Jahr, kann die Beihilfe unter Vorbehalt früher greifen.
  • Als Soldat/in auf Zeit klären, ob sich deine Dienstzeit um die Elternzeit verlängert (§ 40 Abs. 4 SG).

Wie die truppenärztliche Versorgung allgemein funktioniert, erklärt Freie Heilfürsorge bei der Bundeswehr; die Beihilfe für deine Familie erklärt Beihilfe für Soldaten. Deine Fristen zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check.

Häufige Fragen

Bin ich in der Elternzeit als Soldat krankenversichert?

Ja, über die truppenärztliche Versorgung. Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge – mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 28 Abs. 7 SG, § 1 EltZSoldV). Du brauchst in der Elternzeit also keine eigene Krankenversicherung.

Muss ich in der Elternzeit Pflegebeiträge zahlen?

Das hängt vom Weg ab. In der sozialen Pflegeversicherung ist das Elterngeld beitragsfrei (§ 56 Abs. 3 SGB XI); ob für andere Einnahmen Beiträge anfallen, sagt dir deine Pflegekasse. Eine private Pflegepflichtversicherung läuft mit unverändertem Beitrag weiter, denn er hängt nicht vom Einkommen ab.

Bekommt meine Familie in der Elternzeit weiter Beihilfe?

Ja. Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf Soldaten, die Elternzeit in Anspruch nehmen, entsprechend anzuwenden (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SG). Dein Partner erhält bei Einkünften unter der Grenze weiter 70 %, deine Kinder 80 %. Sinkt das Einkommen deines Partners im laufenden Jahr, kann die Beihilfe sogar unter Vorbehalt früher greifen (§ 6 Abs. 2 BBhV).

Verlängert sich meine Dienstzeit als Soldat auf Zeit durch die Elternzeit?

Nur in bestimmten Fällen: Die Dauer der Berufung verlängert sich um die Elternzeit, wenn deine militärische Ausbildung vor Beginn der Elternzeit bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war (§ 40 Abs. 4 SG); ausnahmsweise kann davon abgesehen werden (§ 40 Abs. 8 SG). Die Elternzeit endet spätestens mit dem Wehrdienstverhältnis (§ 1 Abs. 6 EltZSoldV).

Was gilt im Betreuungsurlaub nach der Elternzeit?

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit können für die Betreuung eines Kindes unter 18 Urlaub bis zu drei Jahren erhalten, verlängerbar auf höchstens 15 Jahre (§ 28 Abs. 5 SG). Die truppenärztliche Versorgung bleibt, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht (§ 69a Abs. 1 BBesG).

Quellen

  1. § 28 SG – Urlaub, Elternzeit – abgerufen 18.10.2026
  2. Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV) – zuletzt geändert 23.10.2024
  3. § 69a BBesG – Heilfürsorge für Soldaten – abgerufen 18.10.2026
  4. § 31 SG – Fürsorge, Beihilfe – abgerufen 18.10.2026
  5. § 40 SG – Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit – abgerufen 18.10.2026
  6. § 30a SG – Teilzeitbeschäftigung – abgerufen 18.10.2026
  7. § 56 SGB XI – Beitragsfreiheit – abgerufen 18.10.2026
  8. § 92 BBG – Familienbedingte Beurlaubung (Abs. 5) – abgerufen 18.10.2026
  9. § 6 BBhV – Einkommensgrenze Ehegatten – abgerufen 18.10.2026
  10. § 198 VVG – Kindernachversicherung – abgerufen 18.10.2026
  11. § 110 SGB XI – Private Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
  12. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe – abgerufen 18.10.2026
Redaktion Soldaten-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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