Heilfürsorge

Bundeswehr-Krankenversicherung im Ausland: Einsatz, Urlaub, Angehörige

Im Einsatz sorgt die Bundeswehr für dich – im Strandurlaub nur noch eingeschränkt. Viele Soldatinnen und Soldaten merken das erst, wenn die Rechnung aus dem Ausland kommt. Hier steht, was die truppenärztliche Versorgung im Ausland leistet, was du selbst absichern solltest und wie deine Familie geschützt ist.

Redaktion Soldaten-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Bundeswehr-Krankenversicherung im Ausland: drei Situationen
  2. Im Einsatz und bei dienstlicher Verwendung: truppenärztlich versorgt
  3. Privater Urlaub im Ausland: was die Bundeswehr erstattet
  4. Auslandsreisekrankenversicherung: worauf Soldaten achten
  5. Angehörige im Ausland: Beihilfe und GKV
  6. Stationiert im Ausland: was Familien am Auslandsdienstort wissen sollten
  7. Drei Situationen aus dem Alltag
  8. Nach dem Dienst ins Ausland?
  9. Checkliste vor der Auslandsreise oder Versetzung
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei dienstlichen Verwendungen und Einsätzen im Ausland bleibt es bei der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, solange du Anspruch auf Besoldung hast (§ 69a BBesG).
  • Bei Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthalts zahlst du zunächst selbst; erstattet werden notwendige Behandlungskosten nur bis zur Höhe der Inlandskosten, bei der Rückreise nur die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Strecke im Inland (Merkblatt der Bundeswehr, Stand 04/2021).
  • Die Bundeswehr empfiehlt deshalb dringend, vor privaten Auslandsreisen eine Reisekrankenversicherung inklusive Kranken(rück)transport abzuschließen.
  • Für Angehörige mit Beihilfe sind Aufwendungen in der EU wie im Inland beihilfefähig, außerhalb der EU grundsätzlich nur bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 11 BBhV).
  • Die Pflegeversicherung läuft während eines Auslandseinsatzes weiter; bei Pflegebedürftigkeit erhalten Soldaten mit Heilfürsorge die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI).

Bei Einsätzen und dienstlichen Verwendungen im Ausland versorgt dich die Bundeswehr weiter truppenärztlich (§ 69a BBesG). Bei privaten Auslandsreisen erstattet sie Behandlungskosten nur bis zur Höhe der Inlandskosten und beim Rücktransport nur die krankheitsbedingten Mehrkosten im Inland – deshalb empfiehlt sie dringend eine Reisekrankenversicherung inklusive Rücktransport. Für Angehörige mit Beihilfe gelten Kosten in der EU wie im Inland, außerhalb der EU grundsätzlich nur bis Inlandsniveau (§ 11 BBhV; Stand Oktober 2026).

Bundeswehr-Krankenversicherung im Ausland: drei Situationen

Für die Krankenversorgung im Ausland kommt es darauf an, warum du dort bist – im Dienst oder privat – und wer krank wird: du selbst oder ein Familienmitglied. Die Übersicht:

Krankenversorgung von Soldaten und Angehörigen im Ausland; Quellen: § 69a BBesG, Merkblatt der Bundeswehr Bw-2017/04.21, § 11 BBhV, § 16 SGB V; Stand 18.10.2026.
SituationWer zahlt?Lücke
Einsatz oder dienstliche Verwendung im Auslandtruppenärztliche Versorgung durch den Sanitätsdienstim Regelfall keine
Privater Urlaub im Auslanddu zahlst zuerst; Erstattung bis zur Höhe der InlandskostenMehrkosten im Ausland, Rücktransport bis zur Grenze
Angehörige mit Beihilfe, Reise in der EUBeihilfe wie im Inland plus Restkostentarifje nach Tarif
Angehörige mit Beihilfe, Reise außerhalb der EUBeihilfe grundsätzlich bis zur Höhe der InlandskostenMehrkosten, Rücktransport
Angehörige in der GKVLeistungen ruhen im Ausland, soweit nicht anders geregelt (§ 16 SGB V)vor allem außerhalb der EU

Die Grundlagen der truppenärztlichen Versorgung erklärt der Ratgeber Freie Heilfürsorge bei der Bundeswehr.

Im Einsatz und bei dienstlicher Verwendung: truppenärztlich versorgt

Solange du Anspruch auf Besoldung hast, erhältst du Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 69a Abs. 1 BBesG) – auch im Auslandseinsatz, auf Schiffen und bei Verwendungen im Ausland. Im Einsatz übernimmt das der Sanitätsdienst der Bundeswehr. Für Gesundheitsschäden bei einer besonderen Auslandsverwendung sieht das Soldatenversorgungsgesetz zusätzlich Leistungen der Einsatzversorgung vor (§ 87 SVG); verbindlich entscheidet darüber die zuständige Stelle.

Deine Pflegeversicherung läuft während des Einsatzes weiter – ob sozial oder privat. Die Pflicht hängt nicht vom Einsatzort ab, die Beiträge zahlst du weiter. Bei Pflegebedürftigkeit leistet der Bund ergänzend Leistungen in derselben Höhe wie die Pflegeversicherung (§ 69a Abs. 6 BBesG); die Pflegeversicherung selbst zahlt deshalb die Leistungen zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI). Wer vor einem Einsatz seine Absicherung prüfen möchte, denkt auch an die Zeit nach dem Dienst: Mit einer Anwartschaft sicherst du dir den späteren Zugang zur PKV ohne neue Gesundheitsprüfung – mehr im Ratgeber Anwartschaft für Soldaten.

Privater Urlaub im Ausland: was die Bundeswehr erstattet

Im Urlaub ist die Lage anders. Das Merkblatt der Bundeswehr für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung und Unfällen (Stand 04/2021) regelt den privaten Auslandsaufenthalt in einem eigenen Abschnitt:

1 · Selbst zahlen

Die Kosten für die Behandlung durch ausländische Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser zahlst du zunächst selbst.

2 · Erstattung beantragen

Nach der Rückkehr stellst du über deine Truppenärztin oder deinen Truppenarzt einen Antrag nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1455/4 – mit Belegen und Zahlungsnachweisen.

3 · Erstattung bis Inlandsniveau

Notwendige Behandlungskosten werden nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie im Inland bei einer niedergelassenen Praxis oder einem zugelassenen Krankenhaus entstanden wären.

4 · Transport

Notwendige Krankentransporte im Ausland werden erstattet – bei der Rückreise aber nur die durch die Erkrankung bedingten Mehrkosten für die Strecke im Inland.

Wegen der im Regelfall höheren Behandlungskosten im Ausland empfiehlt die Bundeswehr in demselben Merkblatt „dringend“, vor einem privaten Auslandsaufenthalt eine ausreichende Versicherung gegen Krankheitsfälle im Ausland inklusive Kranken(rück)transport abzuschließen. Was eine solche Versicherung leisten sollte, steht im nächsten Abschnitt; welche weiteren Zusatzbausteine sinnvoll sind, zeigt der Ratgeber Zusatzversicherung für Soldaten.

Auslandsreisekrankenversicherung: worauf Soldaten achten

Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt Behandlungskosten auf Reisen über das Inlandsniveau hinaus und organisiert den Rücktransport. Damit schließt sie genau die Lücke, die die truppenärztliche Versorgung im Urlaub lässt. Achte beim Abschluss auf diese Punkte:

  • Rücktransport: Kranken(rück)transport nach Deutschland ausdrücklich eingeschlossen – das nennt auch das Merkblatt der Bundeswehr.
  • Reisedauer: wie viele Wochen je Reise versichert sind – wichtig für längere Urlaube.
  • Familie: Familientarif, damit Partner und Kinder mitversichert sind – auch für sie zahlen Beihilfe und GKV im Ausland nur eingeschränkt.
  • Weltweit oder Europa: Reiseziele außerhalb Europas, etwa die USA, brauchen einen weltweiten Geltungsbereich.
  • Kombination: Manche Versicherer bündeln die Reisekrankenversicherung mit der Anwartschaft; die Continentale nennt etwa für freiwillig Wehrdienstleistende ein Paket aus Optionsversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung und Krankenhaustagegeld ab 1,69 € im Monat (für Mitglieder des Bundeswehrverbands bis Eintrittsalter 30, Versichererangabe).

Auch in einem privaten Restkostentarif für deine Familie ist ein Auslandsschutz oft enthalten – Umfang und Dauer hängen vom Tarif ab. Welche Bausteine zu dir passen, prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk kostenlos mit dir.

Angehörige im Ausland: Beihilfe und GKV

Deine Familie erhält keine truppenärztliche Versorgung, sondern Beihilfe des Bundes (§ 31 Abs. 2 SG) – Partner 70 %, Kinder 80 %. Für Kosten außerhalb Deutschlands gilt § 11 BBhV:

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Ausland nach § 11 BBhV (Auszug); Stand 18.10.2026.
Wo entstanden?Beihilfefähig
Mitgliedstaat der Europäischen Unionwie im Inland entstandene Aufwendungen
außerhalb der EU – Grundsatzbis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären
außerhalb der EU – Ausnahmenohne diese Begrenzung u. a. bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen bis 1.000 € je Krankheitsfall, bei Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus oder wenn die Beihilfefähigkeit vor der Reise anerkannt wurde

Den nicht von der Beihilfe gedeckten Teil übernimmt der private Restkostentarif – im Ausland je nach Tarif. Ist ein Familienmitglied gesetzlich versichert, ruht der Leistungsanspruch während eines Auslandsaufenthalts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); innerhalb der EU helfen die europäischen Regeln zur Krankenversicherung, außerhalb fehlt oft der Schutz. Für die ganze Familie lohnt sich deshalb vor Reisen eine Auslandsreisekrankenversicherung. Wie deine Familie im Inland versichert ist, zeigt der Ratgeber Beihilfe für die Ehefrau oder den Ehemann eines Soldaten und der Familien-Rechner.

Stationiert im Ausland: was Familien am Auslandsdienstort wissen sollten

Wer mit Familie an einen Dienstort im Ausland versetzt wird, etwa zu einem internationalen Stab, lebt mit besonderen Regeln. Für die eigene Versorgung bleibt es bei der truppenärztlichen Versorgung. Für die Beihilfe der Angehörigen gilt eine Besonderheit: Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthalts außerhalb des Gastlandes und außerhalb der EU entstehen, sind nur bis zur Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden wären (§ 11 Abs. 3 BBhV). Kläre vor der Versetzung mit der Beihilfestelle und deinem Versicherer:

  • wie der Restkostentarif der Familie im Gastland leistet und ob es Höchstdauern für Auslandsaufenthalte gibt,
  • wie gesetzlich versicherte Angehörige im Gastland versorgt sind,
  • wie die Pflegeversicherung der Familie weiterläuft,
  • welche Reisekrankenversicherung Reisen außerhalb von Gastland und EU abdeckt.

Drei Situationen aus dem Alltag

Die folgenden Modellfälle sind keine echten Personen, sondern zeigen, wie die Regeln im Alltag wirken:

Badeurlaub in Südeuropa

Ein Obergefreiter braucht wegen einer Verletzung eine Behandlung in einer Privatklinik. Er zahlt zunächst selbst; die Bundeswehr erstattet auf Antrag nur, was die Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Die Differenz trägt seine Reisekrankenversicherung – oder er selbst.

Rundreise in Übersee

Eine Soldatin auf Zeit muss nach einer Erkrankung nach Deutschland zurückgeflogen werden. Die Bundeswehr übernimmt bei der Rückreise nur die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Strecke im Inland. Den Rücktransport selbst deckt nur eine Reisekrankenversicherung, die ihn einschließt.

Familienurlaub außerhalb der EU

Das Kind eines Berufssoldaten muss ambulant behandelt werden. Die Beihilfe übernimmt 80 % der beihilfefähigen Kosten, außerhalb der EU grundsätzlich bis zur Höhe der Inlandskosten; den Rest trägt der Restkostentarif je nach Tarif – Lücken schließt die Reisekrankenversicherung.

Nach dem Dienst ins Ausland?

Mit dem Dienstzeitende endet die truppenärztliche Versorgung – auch für alle, die danach ins Ausland ziehen. Die allgemeine Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG knüpft an einen Wohnsitz in Deutschland an. Wer ins Ausland geht, braucht deshalb eine Lösung, die im neuen Wohnland trägt, und sollte an die Rückkehr denken: Eine Anwartschaft sichert den späteren Wiedereinstieg in die PKV. Ehemalige Soldaten auf Zeit, die zunächst in Deutschland bleiben, haben drei Monate für den freiwilligen GKV-Beitritt (§ 9 SGB V). Wie die PKV bei einem längeren Auslandsaufenthalt funktioniert, erklärt PKV-Ausland.de zur privaten Krankenversicherung im Ausland; alle Wege nach dem Dienst beschreibt der Ratgeber Krankenversicherung nach der Bundeswehr.

Checkliste vor der Auslandsreise oder Versetzung

  • Privatreise: Auslandsreisekrankenversicherung mit Rücktransport abschließen – für dich und die Familie.
  • Truppenausweis und Merkblatt mitnehmen; Belege und Zahlungsnachweise im Krankheitsfall aufbewahren.
  • Nach der Rückkehr: Erstattung über die Truppenärztin oder den Truppenarzt beantragen.
  • Familie: Auslandsschutz im Restkostentarif prüfen, für GKV-Versicherte eine Reiseversicherung abschließen.
  • Einsatz oder Versetzung: Pflegeversicherung weiterlaufen lassen, Anwartschaft prüfen, Beihilfestelle informieren.

Welche Absicherung zu deiner Lage passt und welche Fristen laufen, zeigt der kostenlose Soldaten-KV-Check in 60 Sekunden – ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Bin ich als Soldat im Urlaub im Ausland krankenversichert?

Nur eingeschränkt. Bei einer Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthalts zahlst du zunächst selbst. Auf Antrag erstattet die Bundeswehr notwendige Behandlungskosten nur bis zur Höhe der Kosten im Inland; beim Rücktransport nur die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Strecke in Deutschland (Merkblatt der Bundeswehr, Stand 04/2021).

Brauchen Soldaten eine Auslandsreisekrankenversicherung?

Die Bundeswehr empfiehlt sie in ihrem Merkblatt dringend – wegen der im Regelfall höheren Behandlungskosten im Ausland und für einen Kranken(rück)transport. Eine Auslandsreisekrankenversicherung schließt genau diese Lücke. Manche Versicherer bieten spezielle Varianten für Soldaten und ihre Familien an.

Wer zahlt im Auslandseinsatz die Behandlung?

Die Bundeswehr. Solange du Anspruch auf Besoldung hast, erhältst du unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG) – im Einsatz durch den Sanitätsdienst. Für Gesundheitsschäden bei einer besonderen Auslandsverwendung sieht das Soldatenversorgungsgesetz zusätzlich eine Einsatzversorgung vor (§ 87 SVG).

Läuft die Pflegeversicherung im Auslandseinsatz weiter?

Ja. Die Pflicht zur Pflegeversicherung besteht unabhängig vom Einsatzort fort, deine Beiträge laufen weiter. Weil der Bund bei Pflegebedürftigkeit ergänzend Leistungen in derselben Höhe erbringt (§ 69a Abs. 6 BBesG), zahlt die Pflegeversicherung Soldaten mit Heilfürsorge die Leistungen zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI).

Wie ist meine Familie im Ausland abgesichert?

Mit Beihilfe sind Aufwendungen in einem EU-Staat wie im Inland beihilfefähig, außerhalb der EU grundsätzlich nur bis zur Höhe der Inlandskosten – mit Ausnahmen, etwa bei Notfällen im nächstgelegenen Krankenhaus oder bis 1.000 € je Krankheitsfall für ärztliche und zahnärztliche Leistungen (§ 11 BBhV). Den Rest deckt der private Restkostentarif je nach Tarif; für Reisen lohnt eine Auslandsreisekrankenversicherung.

Quellen

  1. Bundeswehr: Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung/Unfällen (Bw-2017/04.21), Abschnitt 5: privater Auslandsaufenthalt – Stand 04/2021, abgerufen 18.10.2026
  2. § 69a BBesG – Truppenärztliche Versorgung – abgerufen 18.10.2026
  3. § 87 SVG – Einsatzversorgung – abgerufen 18.10.2026
  4. § 11 BBhV – Aufwendungen außerhalb Deutschlands – abgerufen 18.10.2026
  5. § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs (Auslandsaufenthalt) – abgerufen 18.10.2026
  6. § 28 SGB XI – Leistungen zur Hälfte bei Heilfürsorge – abgerufen 18.10.2026
  7. § 31 SG – Fürsorge, Beihilfe – abgerufen 18.10.2026
  8. Continentale Soldatenversicherung: Auslandsreisekrankenversicherung für Soldaten (Versichererangabe) – abgerufen 18.10.2026
  9. § 193 VVG – Versicherungspflicht – abgerufen 18.10.2026
Redaktion Soldaten-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Soldatinnen und Soldaten (truppenärztliche Versorgung, Pflegepflicht, Anwartschaft, Beihilfe, Dienstzeitende) (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Informationsportal – kein Angebot der Bundeswehr oder des BMVg; verbindlich entscheiden Pflegekasse, Krankenkasse, Beihilfestelle und die zuständigen Stellen der Bundeswehr. Herausgeber: Soldaten-PKV.de. Soldaten-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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